Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 14.03.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. März 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, versuchter Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sowie versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ein Berufsverbot von zwei Jahren Dauer angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Der auf die Fehlerhaftigkeit des angeordneten Selbstleseverfahrens gestützten Verfahrensbeanstandung bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt.
Rz. 3
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht hat zwar bei seiner Strafbemessung – worauf die Revision zutreffend hinweist – drohende berufsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO nicht ausdrücklich in den Blick genommen (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12 mwN). Dies stellt vorliegend aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, weil das Landgericht – darüber hinausgehend – zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die berufliche Stellung des Angeklagten als Strafverteidiger, aber auch überhaupt als Rechtsanwalt, der wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verurteilt worden ist, „ruiniert” sei. Es hat damit umfassend in den Blick genommen, welche Folgen die Verurteilung für seine berufliche Existenz hat. Angesichts dessen war es hier nicht erforderlich, in der Strafzumessung auf mögliche berufsrechtliche Konsequenzen näher einzugehen.
Rz. 4
3. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung des Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StGB weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rz. 5
Das Landgericht hat seine im Rahmen des § 70 StGB anzustellende Persönlichkeitsprognose wesentlich auch darauf gestützt, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Er habe vielmehr sogar angegeben, gewusst zu haben, dass er das Geld hätte herausgeben müssen. Er habe dies aber nicht gewollt. Dennoch habe er die Auffassung vertreten, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand der Untreue. Darin hat das Landgericht ein als „trotzig” zu bezeichnendes Verhalten gesehen, das eine „tiefgehende charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten im Umgang mit fremden Vermögenswerten” belege. Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer dem Angeklagten letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet, indem sie die von ihm weiter ausgehende Gefahr auch auf sein Verteidigungsvorbringen zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gestützt hat. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03, StV 2004, 80).
Rz. 6
Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf das Berufsverbot neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter in die nach § 70 Abs. 1 StGB gebotene Gesamtwürdigung auch die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gesichtspunkte einzubeziehen haben.
Rz. 7
Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten mit dem Verbot einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt hinreichend begegnet werden kann.
Unterschriften
Schäfer, Appl, Krehl, Eschelbach, Zeng
Fundstellen
Haufe-Index 11732513 |
AnwBl 2018, 677 |
NStZ-RR 2019, 11 |
StV 2019, 189 |