Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 22.04.2022; Aktenzeichen 16a U 1383/21)

LG Rottweil (Entscheidung vom 21.07.2021; Aktenzeichen 2 O 141/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Der Kläger erwarb im Jahr 2016 einen Skoda Yeti 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 und einer Laufleistung von 90 km für 26.440 €. Das Landgericht hat seine auf Zahlung von 20.569,53 € nebst Zinsen "abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung in Höhe von 390,11 €" Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.003,10 € nebst Zinsen "abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung" Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 566,43 € beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.

II.

Rz. 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Rz. 4

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris Rn. 3). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 15 mwN).

Rz. 5

2. Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer. Der im Berufungsverfahren als Ausgangswert des Zahlungsantrags genannte Betrag von 20.003,10 € übersteigt diese Grenze zwar geringfügig. Wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, hat der Kläger die Höhe dieses Ausgangswerts ermittelt, indem er von dem Kaufpreis des Fahrzeugs (26.440 €) einen Betrag von 6.436,90 € als Nutzungsersatz abgezogen hat, den er anhand der Laufleistung von 73.104 km errechnet hat, die das Fahrzeug ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Juli 2021 aufwies. Aus der Formulierung des Berufungsantrags ergibt sich aber, dass der Kläger einen über diesen Nutzungsersatz hinausgehenden weiteren Abzug wegen der durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangten Vorteile in dem Zeitraum vom 14. Juli 2021 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nach der linearen Berechnungsmethode auf der Grundlage einer während der Besitzzeit des Klägers angenommenen Gesamtlaufleistung von 299.910 km anerkennt. Das kann bei der Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht außer Betracht bleiben (§§ 2, 3 ZPO). Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass trotz der danach anzunehmenden weiteren Nutzung des Fahrzeugs seit dem 14. Juli 2021 bis zum Ablauf des 29. November 2021, mit dem die verlängerte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss endete und der dem im Berufungsantrag in Bezug genommenen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13), die von ihm anerkannten Nutzungsvorteile weniger als 3,10 € betragen, was einer Fahrleistung von weniger als 36 km über mehr als vier Monate entspräche. Die übrigen Anträge des Klägers einschließlich des innerhalb der Wertstufe bleibenden Antrags auf Feststellung der Teilerledigung haben keinen eigenständigen Wert.

Rz. 6

3. Der Senat hat beide Parteien mit Vorsitzendenschreiben vom 23. Dezember 2022 auf Bedenken mit Blick auf § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen.

Menges     

Möhring     

Götz   

Rensen     

Vogt-Beheim     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15654887

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