Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 09.07.2021; Aktenzeichen 5 KLs 3/18) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Juli 2021 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. im Schuldspruch allerdings mit der Klarstellung, dass er wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten D. zudem wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“. Gegen den Angeklagten Y. hat es deswegen auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten erkannt und gegen den Angeklagten D. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte Y. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Rz. 2
1. Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
a) Sie führt lediglich zur Neufassung des den Angeklagten D. betreffenden Schuldspruchs wegen des tatmehrheitlich zu der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hinzutretenden Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) in Tateinheit mit Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG). Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ist die Tat, derer der Angeklagte schuldig gesprochen wird, in der Urteilsformel zu bezeichnen. Fehlt eine gesetzliche Überschrift (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) ist die Straftat kurz mit anschaulichen, verständlichen Worten konkret zu bezeichnen (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 29); die Formulierung „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ genügt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18 Rn. 2 mwN).
Rz. 4
b) Auch die Einziehungsentscheidung hat Bestand. Allerdings waren die sichergestellte Waffe und die Munition nicht nach „§§ 73, 74 StGB“ einzuziehen. Weder ist festgestellt, dass diese Gegenstände durch oder für die Tat erlangt wurden, noch, dass sie bei der Geiselnahme verwendet wurden. Als Beziehungsgegenstände des abgeurteilten Waffendelikts unterlagen sie indes der nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zwingend anzuordnenden Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 Rn. 5).
Rz. 5
2. Zu den von dem Angeklagten Y. erhobenen Verfahrensrügen, die unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten das Setzen einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen und die Ablehnung eines nach Ablauf der Frist gestellten „Beweisantrags“ in den Urteilsgründen beanstanden, bemerkt der Senat über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus ergänzend:
Rz. 6
a) Soweit geltend gemacht wird, die Frist habe nicht bestimmt werden dürfen, weil kein Verdacht für eine Prozessverschleppung bestanden habe, ist diese Rechtsauffassung unzutreffend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NJW 2024, 1122 ff.; vom 10. Januar 2024 - 6 StR 276/23, NJW 2024, 1594, 1595).
Rz. 7
b) Mit der Stoßrichtung, die Frist sei angesichts der langen Verfahrensdauer und komplexen Beweisaufnahme unangemessen kurz gewesen, erweist sich die Rüge als unzulässig, weil sie den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Denn die Revision hat den sich aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergebenden Umstand verschwiegen, dass die Verteidiger schon längere Zeit vor der Fristsetzung (jedenfalls sechs Wochen) darüber informiert waren, dass die Strafkammer die Beweisaufnahme schließen wollte. Ohne die Kenntnis dieser Zeitabläufe wäre dem Senat eine Prüfung der Angemessenheit der Fristsetzung nicht möglich gewesen.
Rz. 8
c) Darüber hinaus rügt die Revision, die Strafkammer habe durch Bescheidung des nach Fristablauf gestellten Antrags erst im Urteil gegen § 244 Abs. 6 Satz 3 und 4 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Rz. 9
aa) Der Verfahrensbeanstandung liegt das folgende Geschehen zugrunde:
Rz. 10
Am 171. Hauptverhandlungstag verfügte der Vorsitzende, dass den Beteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen von einer Woche gesetzt werde. Auf Beanstandung am nächsten Hauptverhandlungstag - noch vor Fristablauf - wurde die Verfügung des Vorsitzenden von der Strafkammer bestätigt; eine Gegenvorstellung vom 173. Hauptverhandlungstag, einem Freitag, an dem die Frist ablief, wies die Strafkammer mit Beschluss vom selben Tag zurück. Am darauffolgenden Hauptverhandlungstag stellte einer der Verteidiger den Antrag, einen namentlich und mit Anschrift bezeichneten Zeugen zu laden mit der Begründung, dieser werde bekunden, dass er „während eines Aufenthalts in einem öffentlichen Raum“ ein Gespräch des Geschädigten „mit einer anderen männlichen Person mitbekommen“ habe. In dem Gespräch, das sich „am vergangenen Wochenende ereignet habe“, habe der Geschädigte eingeräumt, dass er die Angeklagten falsch beschuldigt und insbesondere den Sachverhalt übertrieben dargestellt habe. Weiter heißt es in dem Antrag, die Verteidigung habe zunächst die Angaben vor Stellung des Antrages selbst durch Vernehmung des Zeugen verifizieren wollen. „Nachdem die Kammer aber mit ihrer Beweisaufnahme am Ende [sei, werde] der Antrag unmittelbar gestellt.“
Rz. 11
Die Strafkammer wies den Antrag im Urteil als Beweisermittlungsantrag zurück, denn das „Begehren [lasse] alle für die Stellung eines ernsthaften Beweisbegehrens zu verlangenden Angaben vermissen, die die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen u.a. in örtlicher, zeitlicher, situativer, personeller und relationaler Hinsicht konkretisieren.“ Auch nach den Maßstäben der gerichtlichen Aufklärungspflicht sei dem Antrag nicht nachzugehen.
Rz. 12
bb) Die Rüge hat keinen Erfolg.
Rz. 13
(1) Soweit sie mit der Stoßrichtung erhoben ist, die Strafkammer habe den Antrag nicht erst im Urteil bescheiden dürfen, weil die Verteidigung nach § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO mit dem Antrag die Tatsachen glaubhaft gemacht habe, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hätten, bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit. Denn in dem zitierten Antrag wird ausgeführt, dass die Verteidigung selbst beabsichtigt habe, den Zeugen zu vernehmen, um seine Angaben zu verifizieren. Im Widerspruch dazu erklärte der Verteidiger im Anschluss an die Antragstellung auf Nachfrage des Vorsitzenden jedoch, er könne keine Angaben zu dem behaupteten Gespräch machen, „weil er das Gespräch schnell abgebrochen habe, da er mit Zeugen während eines laufenden Verfahrens nicht spreche.“ Dieser Widerspruch wird im weiteren Rügevorbringen nicht ausgeräumt.
Rz. 14
(2) Jedenfalls ist die Rüge auf der Grundlage des Revisionsvorbringens aber unbegründet, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass entgegen § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag nicht glaubhaft gemacht wurden.
Rz. 15
Als Ergebnis der Glaubhaftmachung müssen die entscheidungsrelevanten Tatsachen zwar nicht in einer Weise bewiesen sein, dass sie zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Das Gericht muss die relevanten Umstände - insoweit gilt nichts anderes als etwa bei § 45 Abs. 2 StPO - aber zumindest für hinreichend wahrscheinlich ansehen (MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn. 185v; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 98; Schneider, NStZ 2019, 489, 497; Mosbacher, NStZ 2018, 9, 12), wobei es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 347; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO Rn. 98a).
Rz. 16
Nach diesen Grundsätzen hat die Strafkammer ermessensfehlerfrei eine in diesem Sinne genügende Glaubhaftmachung verneint. Denn der Verteidiger hat letztlich jegliche Form der Glaubhaftmachung unterlassen und lediglich ausgeführt, er habe „das Gespräch“ schnell abgebrochen, da er mit Zeugen während eines laufenden Verfahrens nicht spreche. Damit bleibt schon offen, mit wem der Verteidiger „das Gespräch“ führte und damit, ob er von dem angeblich „am Wochenende“ stattgefundenen Gespräch von dem benannten Zeugen selbst oder von Dritten erfahren haben will. Weitere Fragen des Vorsitzenden dazu blockte der Verteidiger ab, indem er entgegnete, er gebe dazu keine Erklärung ab, weil er „kein Zeuge“ sei. Damit bestand für die Strafkammer keine Möglichkeit zu prüfen, ob das behauptete Gespräch überhaupt an dem Wochenende nach Ablauf der Fristsetzung stattgefunden haben konnte. Deshalb konnte sie nicht die Wahrscheinlichkeit der Umstände einschätzen, die dafür hätten sprechen können, dass die Einhaltung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen unmöglich war.
Rz. 17
Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende der Strafkammer (überobligatorisch) noch am Tag der Antragstellung einen Gerichtswachtmeister zur Wohnung des angebotenen Zeugen entsandte, um einer in Erwägung gezogenen Aufklärungsverpflichtung nach § 244 Abs. 2 StPO zu genügen. Denn es stellte keine ausreichende Glaubhaftmachung für die Unmöglichkeit der Fristwahrung dar, dass in dem Antrag der Zeuge, der das Gespräch gehört haben sollte, mit ladungsfähiger Anschrift benannt worden war. Zur Glaubhaftmachung sind grundsätzlich „parate“ Beweismittel zu verwenden (MüKo-StPO/Trüg/Habetha, aaO Rn. 185w; Schneider, NStZ 2019, 489, 497). Dies folgt aus Sinn und Zweck der Glaubhaftmachung, die dem Gericht eine sofortige Entscheidung ermöglichen soll, ohne dass weitergehende Untersuchungen über die Hintergründe der Verspätung, die das Verfahren weiter verzögern würden, erforderlich sind (MüKo-StPO/Trüg/Habetha, aaO Rn. 185v mwN). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn der Zeuge, der in der Hauptsache gehört werden soll, auch als Mittel der Glaubhaftmachung herangezogen würde. Hier war der Zeuge zudem über mehrere Stunden nicht an der genannten Anschrift anzutreffen und meldete sich trotz entsprechender Bitten gegenüber seiner dort aufhältigen Ehefrau und Schwester auch bis zum nächsten Hauptverhandlungstag nicht bei Gericht.
Rz. 18
(3) Schließlich hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht verneint, dass es sich bei dem Begehren um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat. Ihm war jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können sollte.
Rz. 19
Dieses durch die Schaffung der Legaldefinition mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) in den Gesetzestext von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO übernommene Erfordernis der sogenannten Konnexität verlangt, dass einem Beweisantrag beispielsweise zu entnehmen sein muss, weshalb ein Zeuge die Beweisbehauptung aus eigener Wahrnehmung bestätigen können soll, sofern sich dies nicht von selbst versteht. Dies soll gewährleisten, dass das Tatgericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder der Ungeeignetheit des Beweismittels prüfen kann (vgl. BT-Drucks. 19/14747, 34; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, aaO Rn. 134; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a).
Rz. 20
Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Denn die vagen Angaben in dem Antrag konkretisierten die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen weder in örtlicher („in einem öffentlichen Raum“), zeitlicher („am vergangenen Wochenende“), personeller („mit einer anderen männlichen Person“) oder situativer Hinsicht (der Zeuge soll das Gespräch „mitbekommen“ haben; unklar bleibt, ob er dies unmittelbar selbst hörte oder ob ihm darüber mittelbar berichtet wurde). Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO war mithin auch deshalb unbegründet, weil die Vorschrift auf Beweisermittlungsanträge nicht anwendbar ist (vgl. MüKo-StPO/Trüg/Habetha, aaO Rn. 173 mwN).
Rz. 21
3. Die Fassung der Urteilsgründe und insbesondere der darin enthaltenen Beweiswürdigung gibt Anlass zu folgendem Bemerken:
Rz. 22
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme - auch unter Angabe sich ändernden Einlassungs- oder Aussageverhaltens - ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens oder die seitenweise wörtliche Wiedergabe von TKÜ-Protokollen. Eine derart ausufernde Abfassung der schriftlichen Gründe kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und unter Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 188/23; vom 9. August 2022 - 6 StR 249/22; Urteil vom 27. April 2022 - 5 StR 18/22).
Cirener |
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Gericke |
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RiBGH Köhler ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener |
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Resch |
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von Häfen |
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Fundstellen
Haufe-Index 16344567 |
NStZ-RR 2024, 257 |