Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Urteil vom 06.09.2010) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in elf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung betrifft. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB bejaht, aber angenommen, die Voll-streckung der Gesamtfreiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe, in der die Strafaussetzung zur Bewährung noch in Betracht kommt, sei mit Blick auf das Alter des Angeklagten „ausschließlich dem Gedanken der Menschlichkeit geschuldet”. Gegen einen jüngeren Angeklagten hätte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von erheblich mehr als zwei Jahren verhängt. Die Reduzierung der Strafhöhe mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten könne in dem Fall des sexuellen Missbrauchs der eigenen Enkelin durch den Angeklagten von der Allgemeinheit zwar noch akzeptiert werden, nicht aber ein Verzicht auf deren Vollstreckung.
Rz. 3
Damit hat das Landgericht einen falschen Maßstab angelegt. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung nur versagt werden, wenn der Verzicht auf die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf schwer wiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Die Gründe für die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung dürfen nicht dazu führen, dass bestimmte Deliktsgruppen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung ausgenommen werden (vgl. BGHSt 24, 40, 45; Fischer StGB 58. Aufl. § 56 Rn. 16). Dies gilt auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 38). Die Überlegungen des Landgerichts laufen aber auf den Gedanken eines generellen Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit in Missbrauchsfällen hinaus. Erforderlich ist stattdessen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (vgl. BGHSt 24, 40, 46; LK/Hubrach StGB 12. Aufl. § 56 Rn. 57). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht versäumt.
Unterschriften
Fischer, Schmitt, Berger, Krehl, Eschelbach
Fundstellen
Haufe-Index 2690901 |
StraFo 2011, 324 |