Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 08.09.2010) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 2010
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
- im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Richtigstellung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Den Schuldspruch hat der Senat berichtigt, da in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist, dass der Angeklagte nach §§ 22, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 250 Rn. 2 m.w.N.).
Rz. 3
2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft hat. Ausweislich der Urteilsgründe räumte der Angeklagte, der nach eigenen Angaben vor den Drohungen des früheren Mitangeklagten W. Schutz bei der Polizei gesucht hatte, in seiner polizeilichen Vernehmung zwei Tage nach der Tat seine Tatbeteiligung ein und benannte den gesondert verfolgten Ö. sowie die früheren Mitangeklagten W. und C. als Mitwirkende am Tatgeschehen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht näher mit der Frage befassen müssen, ob die vom Straftatenkatalog des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasste versuchte Raubtat durch die Angaben des Angeklagten im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden ist. Dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung fälschlicherweise eine Bedrohungslage als Grund für seine Mitwirkung an dem versuchten Raub behauptet hatte, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 – 2 StR 608/84, BGHSt 33, 80 zu § 31 BtMG a.F.; Fischer aaO § 46b Rn. 13).
Rz. 4
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Trotz der sehr milde bemessenen Freiheitsstrafe sowie des Umstands, dass die Strafkammer das umfassende Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter Benennung der Mittäter und deren Tatbeiträge strafmildernd gewertet hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der den vertypten Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 StGB betreffende Erörterungsmangel bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Rz. 5
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
Unterschriften
Ernemann, Solin-Stojanović, Roggenbuck, Franke, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 2690910 |
StV 2011, 534 |