Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.10.2002) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu verhindern. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6. Februar 2001 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hatte darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt; insoweit hat der Senat mit Beschluß vom 9. August 2001 (StraFo 2001, 390) das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Feststellungen hierzu konnten bestehen bleiben, weil nur ein Wertungsfehler vorgelegen hatte. In diesem Umfang hatte der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr durch Urteil vom 24. Oktober 2002 wiederum die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte erneut mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
1. Die Revision macht einen Verfahrensfehler nach § 261 StPO geltend, weil das Landgericht in seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 9. August 2001 ausgeführt, das Landgericht habe es mit Recht als gewichtige Umstände für die besondere Schuldschwere angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis ins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie aufgewandt habe. Dazu habe es auch zählen können, daß der Angeklagte seine Geliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden verleitet habe. Dagegen hatte der Senat beanstandet, daß das Landgericht es als „besonders verwerflich angesehen” hatte, der Angeklagte habe das Andenken des Tatopfers dadurch verunglimpft, daß er seine Geliebte zu einer schriftlichen Erklärung veranlaßt habe, wahrheitswidrig zu behaupten, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia gegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten. Nach den Urteilsgründen sei es dem Angeklagten mit dieser – in der Hauptverhandlung widerrufenen Behauptung – nicht in erster Linie um eine Herabsetzung des Tatopfers, sondern um seine Verteidigung gegangen, mit der er seine Tatversion von einer Affekttat habe stützen wollen.
In der nach Zurückverweisung der Sache durchgeführten Hauptverhandlung am 24. Oktober 2002 verlas die Strafkammer den Tenor des Senatsbeschlusses vom 9. August 2001 sowie die Abschnitte A. und B. (persönliche Verhältnisse des Angeklagten, Sachverhaltsfeststellungen) aus dem teilweise aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 6. Februar 2001.
Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in seiner Einlassung ausschließlich zu dem Thema der Verunglimpfung des Tatopfers geäußert. Nachdem er noch pauschal erklärt habe, die Feststellungen des Ersturteils vom 6. Februar 2001 zum Tatgeschehen seien zutreffend, sei seine Vernehmung abgeschlossen worden. In der Beweisaufnahme sei dann nur noch der Sachverständige vernommen worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe für seine neue Bewertung der Schuldschwere den Umstand, daß der Angeklagte „nicht davor zurück[geschreckt sei], seine Geliebte zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden zu verleiten”, herangezogen, ohne daß dazu Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. In den verlesenen Abschnitten des Ersturteils werde nur mitgeteilt, der Angeklagte sei nach der Tatbegehung von seiner Geliebten abgeholt worden und habe ihr erzählt, „seine Frau sei infolge eines tragischen Unfalls zu Tode gekommen. Er bat sie, im Falle einer polizeilichen Vernehmung ein Alibi zu geben. Sie sollte aussagen, daß er die ganze Zeit über in Kenia gewesen wäre und eine Magenverstimmung auskuriert habe”. Weitere Ausführungen enthalte das aufgehobene Urteil vom 6. Februar 2001 nur in der nicht verlesenen Beweiswürdigung.
Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe in der neuen Beweisaufnahme nicht die Anforderungen des § 261 StPO eingehalten, denn der nunmehr die besondere Schuldschwere tragende Umstand der Verleitung der Geliebten zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden sei nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden. Dies trifft nicht zu.
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und wie im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung die bestehen gebliebenen Feststellungen zum Inbegriff der neuen Verhandlung zu machen sind und ob insoweit eine auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge überhaupt möglich ist. Zwar erwachsen die bestehen gebliebenen Feststellungen nicht in Rechtskraft, weil das begrifflich nur beim Urteilsspruch, nicht aber bei den Feststellungen der Fall ist. Sie sind aber für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Der neue Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233; BGH, Beschluß vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 2002, 599; Hanack in LR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).
Hier trägt die Revision selbst vor, das Landgericht habe die Feststellungen zum Tatablauf durch Verlesen des aufgehobenen Urteils vom 9. Februar 2001 bekannt gemacht. Dazu gehörte auch die Feststellung, der Angeklagte habe seine Geliebte aufgefordert, ihm ein falsches Alibi zu verschaffen. Einer erneuten Beweisaufnahme über diese Tatsachen bedurfte es nicht, da das Landgericht an die dazu getroffenen Feststellungen gebunden war.
Hinzu kommt, daß sich aus den im Rahmen der Gegenerklärungen der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Berufsrichter der Kammer ergibt, daß sowohl die Anstiftung des Angeklagten zur Falschaussage als auch die konkrete Reaktion der Geliebten und die spätere Korrektur ihrer Aussage vor der Ermittlungsrichterin Gegenstand der Einlassung des Angeklagten waren. Dieser habe insbesondere erklärt, daß seine Geliebte auf seine Aufforderung hin die falsche Aussage gemacht habe und er ihr erst in einem Gespräch vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung in München erklärt habe, daß er kein Alibi mehr benötige, worauf diese dann eine korrigierte Aussage gemacht habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Überprüfung der Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Unterschriften
Nack, Boetticher, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit
Fundstellen
Haufe-Index 2558483 |
NStZ-RR 2004, 227 |
StraFo 2003, 384 |