Leitsatz (amtlich)
a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im Übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).
b) Eine Partei darf (auch) nach Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung v. 15.12.1999 (BGBl. I, 4218) darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 24 U 151/03) |
LG Darmstadt |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des OLG Frankfurt/M. v. 15.10.2003 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 EUR.
Gründe
Mit ihnen am 27.6.2003 zugestelltem Urt. v. 17.6.2003 entschied das LG Darmstadt zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil legten die Kläger mit einem am 18.7.2003 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Berufungsbegründung am 25.8.2003 fertig und legte sie in den Postausgangskorb seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine Kanzleikräfte, wonach Schriftsätze an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die Berufungsbegründung am 26.8.2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungsgericht am 28.8.2003.
Die Kläger haben am 5.9.2003 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine Kanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Berufungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen Postlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von Darmstadt einen Tag betrage.
Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. Die Anweisung, Schriftsätze an Darmstädter Gerichte bei diesen abzugeben, sei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege indessen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht ausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung dieser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr von Darmstadt ggf. erst am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer solchen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch im Nahbereich von Darmstadt nicht verlassen dürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gem. § 238 Abs. 2 S. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des § 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig überspannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88 [91]; BVerfG v. 11.7.1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208 [212 f.]; v. 1.8.1996 - 1 BvR 121/95, NJW 1996, 2857 = CR 1996, 722; v. 17.1.2000 - 1 BvR 2143/99, CR 2001, 97 = NJW 2000, 1636; v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99, NJW 2001, 1566; v. 16.1.2002 - 1 BvR 1859/01, FamRZ 2002, 533 [534]; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, BGHReport 2004, 266 = MDR 2004, 408 = NJW 2004, 367 [368]). Mit seiner Würdigung hat das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG v. 2.12.1987 - 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275 [284] = MDR 1988, 464; v. 5.8.2002 - 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (BGH v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 [227] = BGHReport 2002, 948 = MDR 2002, 1207; Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 60/02, MDR 2003, 766 = CR 2003, 686 = BGHReport 2003, 632 = NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30.4.2003 - V ZB 71/02, MDR 2003, 947 = BGHReport 2003, 900 = NJW 2003, 2388; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, BGHReport 2004, 266 = MDR 2004, 408 = NJW 2004, 367 [368]).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr mit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung, Post an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei Gericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war sachgerecht, weil Schriftsätze Darmstädter Gerichte so am schnellsten erreichen können. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen Weise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran haben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen Kanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht gewusst, dass zu den "Darmstädter Gerichten" i.S.d. Anweisung auch der entscheidende, in Darmstadt ansässige, Senat des Berufungsgerichts gehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Angaben der Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese hat nämlich nach eigenen Angaben an den Darmstädter Senat des Berufungsgerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit der Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Fehler aber nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Überwachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der Büroanweisung rechtzeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rz. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12.12.1984 - IVb ZB 103/84, MDR 1985, 830 = NJW 1985, 1226 [1227]; Beschl. v. 20.1.1997 - II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26.9.2002 - III ZB 44/02, MDR 2003, 42 = BGHReport 2003, 95 = NJW 2002, 3636 [3637]) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28.11.1962 - IV ZB 251/62, NJW 1963, 253 [254]; Beschl. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001 [1002]; BAG NJW 1972, 735; BVerwG, Urt. v. 24.9.1997 - 11 C 10/96, NVwZ 1998, 1075 [1076]). So liegt es hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26.8.2003 zur Post gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu geben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen (BVerfG v. 15.5.1995 - 1 BvR 2440/94, NJW 1995, 2546 [2547]; Beschl. v. 26.11.1962 - IV ZB 251/62, NJW 1963, 253 [254]; Beschl. v. 15.4.1999 - IX ZB 57/98, MDR 1999, 894 = NJW 1999, 2118; BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mussten nur dafür Sorge tragen, dass die Berufungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Berufungsgericht einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt hat (BGH, Beschl. v. 28.11.1962 - IV ZB 251/62, NJW 1963, 253 [254]). Einer Prüfung, ob eine allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflichten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht erteilt.
c) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozessbevollmächtigten liegt schließlich auch nicht darin, dass die Berufungsbegründung erst am 26.8.2003 zur Post gegeben worden ist.
aa) Nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG (BVerfG v. 27.2.1992 - 1 BvR 1294/91, NJW 1992, 1952; v. 11.6.1993 - 1 BvR 1240/92, NJW 1994, 244 [245]; v. 28.3.1994 - 2 BvR 814/93, NJW 1994, 1854; v. 29.12.1994 - 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210 [1211]; v. 15.5.1995 - 1 BvR 2440/94, NJW 1995, 2546 [2547]; v. 11.11.1999 - 1 BvR 762/99, NJW-RR 2000, 726; v. 22.9.2000 - 1 BvR 1059/00, NJW 2001, 744 [745]; v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99, NJW 2001, 1566; BGH, Beschl. v. 7.4.1993 - XII ZB 38/93, VersR 1994, 495 [496]; Beschl. v. 22.4.1993 - VII ZB 2/93, DtZ 1993, 283; Beschl. v. 28.4.1993 - VIII ZB 15/93, VersR 1994, 496 [497]; Beschl. v. 26.1.1994 - IV ZB 19/93, insoweit in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedr.; Beschl. v. 9.2.1998 - II ZB 15/97, MDR 1998, 555 = NJW 1998, 1870; Beschl. 15.4.1999 - IX ZB 57/98, MDR 1999, 894 = NJW 1999, 2118; Beschl. v. 5.7.2001 - VII ZB 2/00, bislang veröff. nur bei juris; Beschl. v. 30.9.2003 - VI ZB 60/02, BGHReport 2004, 124 = MDR 2004, 227) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG v. 8.6.1994 - 10 AZR 452/93, NJW 1995, 548 [549]; v. 5.5.1995 - 4 AZR 258/95 (A), NJW 1995, 2575; BFH v. 21.12.1990 - VI R 10/86, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30.9.1996 - 10 RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; BVerwG v. 27.4.1990 - 4 C 10/87, NJW 1990, 2639 [2640]) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß (BAG v. 18.1.2000 - 9 AZN 959/99, NJW 2000, 1669 [1670]; BVerwG v. 31.1.1990 - 9 B 222/89, NJW 1990, 1747) aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99, NJW 2001, 1566 [1567]; Beschl. v. 19.12.1995 - III ZR 226/95, veröff. bisher nur bei juris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist (BVerfG v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99, NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG v. 29.12.1994 - 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210 [1211]; Beschl. v. 9.12.1992 - VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Beschl. v. 25.1.1993 - II ZB 18/92, MDR 1993, 577 = NJW 1993, 1333 [1334]). Daran hat sich durch Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung v. 15.12.1999 (BGBl. I, 4218 - PUDLV, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 30.1.2002, BGBl. I, 572) im Ergebnis nichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über dem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich vorgegeben. Nicht neu ist auch, dass die bisher freiwillig angestrebten und jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz verfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Postlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet. Das ist der Fall. Nach § 2 Nr. 3 S. 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am Ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Bürger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 15.4.1999 - IX ZB 57/98, MDR 1999, 894 = NJW 1999, 2118).
bb) Die Kläger haben vorgetragen, dass die normale Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Postlaufzeit war die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 26.8.2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27.8.2003 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur normalen Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt haben die Kläger nicht durch eine Auskunft der Deutsche Post AG belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil diese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war und das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verlässlichkeit der von ihm selbst zugrunde gelegten Postlaufzeit von einem Tag von Amts wegen eine Auskunft der Post hätte einholen müssen (BVerfG v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99, NJW 2001, 1566 [1567]).
d) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1168605 |
BB 2004, 1594 |
HFR 2005, 67 |
Inf 2004, 572 |
NWB 2004, 2706 |
BuW 2004, 522 |
BGHR 2004, 1257 |
NJW-RR 2004, 1217 |
IBR 2004, 467 |
JurBüro 2004, 678 |
ZAP 2004, 918 |
MDR 2004, 1072 |
WuM 2004, 412 |
ZfS 2004, 404 |
GuT 2004, 189 |
RENOpraxis 2004, 136 |
BRAK-Mitt. 2004, 264 |
Mitt. 2004, 383 |