Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Berufsunfähigkeit die dynamische Versorgungsrente nach § 40 VBL-S, so ist diese unverfallbar und in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn noch nicht feststeht, ob die Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird.
2. Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte während des Rechtsmittelverfahrens verstorben und könnte sich deshalb die an sich gebotene Erhöhung eines dem Quasi-Splitting unterliegenden Ausgleichswertes nur noch zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken, der das Rechtsmittel eingelegt hat, dann ist das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu beachten.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) § 30; FGG §§ 19-20; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.02.1989) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.600 bis 1.700 DM.
Tatbestand
I.
1. Der am 15. Juli 1930 geborene Ehemann und die am 25. Oktober 1923 geborene Ehefrau waren seit dem 9. Oktober 1953 miteinander verheiratet. Die Ehe wurde auf den der Ehefrau am 19. Mai 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Tübingen vom 11. April 1983 (rechtskräftig) vorab geschieden.
Durch Beschluß vom 26. Januar 1984 führte das Amtsgericht sodann den Versorgungsausgleich in der Weise durch, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 390,99 DM, bezogen auf den 30. April 1981, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden. Außerdem wurden zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 52,33 DM, bezogen auf den 30. April 1981, auf dem Konto der Ehefrau begründet. Bei dieser Entscheidung ging das Gericht davon aus, daß der Ehemann in der Ehezeit (1. Oktober 1953 bis 30. April 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften von monatlich 1.063,90 DM bei der BfA sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS in Höhe von monatlich 402 DM erworben habe und die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA von monatlich 240,10 DM, daneben in der Zusatzversorgung bei der Z. des kommunalen Versorgungsverbandes B.-W. (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente in Höhe von monatlich 79,82 DM und schließlich eine Anwartschaft aus einer privaten Lebensversicherung mit einem Wert von monatlich 11,46 DM. Das Amtsgericht stellte den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1.063,90 DM) die Rentenanwartschaften der Ehefrau sowie ihre Zusatzversorgungsanwartschaft – nach Dynamisierung – in Höhe von 30,36 DM und die Anwartschaft aus der privaten Lebensversicherung mit einem Gesamtbetrag von 281,92 DM (240,10 DM + 30,36 DM + 11,46 DM) gegenüber und führte in Höhe der Hälfte des sich hierbei ergebenden Differenzbetrages (1.063,90 – 281,92 = 781,98 DM; davon 1/2 = 390,99 DM) das Rentensplitting durch. Außerdem glich es den dynamisierten Wert der qualifizierten Versicherungsrente des Ehemannes (402 DM) in Höhe von monatlich 104,63 DM (irrtümlich zugrundegelegt: 104,65 DM) im Wege des Quasi-Splittings mit 52,33 DM zugunsten der Ehefrau aus.
2. Unter Berufung auf § 10 a VAHRG begehrte die VBL mit Schriftsatz vom 16. März 1988 eine Neuregelung des in dem Beschluß vom 26. Januar 1984 durchgeführten Versorgungsausgleichs und führte dazu aus: Bei dem Ehemann sei zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten; damit sei ein unverfallbarer Anspruch auf die Versorgungsrente entstanden; sie beantrage daher die nachträgliche Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der Versorgungsrente des Ehemannes.
Das Amtsgericht – Familiengericht – holte daraufhin neue Auskünfte über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften beider Eheleute bei der BfA, der VBL und der ZVK ein. Hiernach hat der Ehemann bei der BfA ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.058,30 DM erworben. Zu seinen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der VBL teilte diese in der Auskunft vom 16. Mai 1988 mit: Der Ehemann habe seit dem 1. Oktober 1987 einen Anspruch auf Versorgungsrente; deren auf die Ehezeit entfallender Anteil betrage monatlich 587,85 DM. Die VBL fügte hinzu: Sie mache darauf aufmerksam, daß derzeit ein dem Grunde nach unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente bestehe; das gelte aber nur, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit von der BfA ohne Unterbrechung bis zum Altersruhegeld gezahlt werde; bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles sei die Versorgungsrente neu zu berechnen; in welcher Höhe sie dann zustehen werde, könne nicht vorhergesagt werden; es sei jedoch wenigstens der Mindestbetrag der Versicherungsrente zu zahlen, der, bezogen auf die Ehezeit, monatlich 402 DM betrage. Wegen der Berechnung dieses Betrages verwies die VBL auf ihre frühere Auskunft vom 14. November 1983, in der sie im Erstverfahren die seinerzeit unverfallbare qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS in dieser Höhe ermittelt und angegeben hatte. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau, die inzwischen ebenfalls Rentnerin ist, betragen nach den neu eingeholten Auskünften bei der BfA monatlich 305,20 DM; bei der ZVK hat sie eine eheanteilige Anwartschaft auf Versorgungsrente von monatlich 117,51 DM erlangt. Beide Eheleute bezogen neben der Versorgungsrente einen abschmelzenden Ausgleichsbetrag aufgrund der Übergangsregelung in den Satzungen der Zusatzversorgungsträger.
3. Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte änderte das Amtsgericht die Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich dahin ab, daß zum einen von dem Konto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 314,86 DM, bezogen auf den 30. April 1981, auf das Konto der Ehefrau übertragen und zum anderen zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der VBL monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 293,92 DM, bezogen auf den 30. April 1981, auf dem Konto der Ehefrau begründet wurden. Hierbei stellte das Gericht, wie schon in der Erstentscheidung, im Rahmen der Splittingentscheidung den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes, die es mit dem früher angegebenen Betrag von monatlich 1.063,90 DM zugrunde legte, die Anwartschaften der Ehefrau bei der BfA (305,20 DM), der ZVK (117,51 DM) und aus der privaten Lebensversicherung (11,46 DM) mit insgesamt 434,17 DM gegenüber. Die Entscheidung zum Quasi-Splitting traf es allein auf der Grundlage der ehezeitanteiligen Versorgungsrente des Ehemannes in Höhe von monatlich 587,85 DM.
Gegen diesen Beschluß legte die VBL Beschwerde ein mit der Begründung: Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die von der Ehefrau im Wege der betrieblichen Altersversorgung erlangten Versorgungsanrechte in den Ausgleich durch Übertragung nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen und auf diese Weise gegen die in § 1587 b BGB vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verstoßen. Tatsächlich sei im Wege des Rentensplittings nur die Differenz zwischen den beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (1.063,90 DM – 305,20 DM) in Höhe von (758,70 DM: 2) monatlich 379,35 DM zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Der Ausgleich der beiderseitigen Versorgungsrenten sowie des Anrechts der Ehefrau aus der privaten Lebensversicherung müsse dagegen im Wege des Quasi-Splittings erfolgen.
Das Oberlandesgericht änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 376,55 DM, bezogen auf den 30. April 1981, von dem Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 136,52 DM, bezogen auf den 30. April 1981, auf dem Konto der Ehefrau begründet wurden.
Gegen die Entscheidung zum Quasi-Splitting wendet sich die VBL mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Ehemann – am 1. Mai 1989 – verstorben. An seiner Stelle sind seine Erben, nämlich die drei Kinder aus der geschiedenen Ehe und seine zweite Ehefrau, an dem Verfahren beteiligt worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken.
Die Tatsache, daß der Ehemann nach Einlegung der weiteren Beschwerde verstorben ist, steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Sie ist, obwohl erst im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten, als unstreitiges Ereignis zu berücksichtigen, zumal schützenswerte Belange der Ehefrau dem nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 54, 132, 135/136; 85, 288, 290). Gemäß § 10 a Abs. 10 Satz 2 VAHRG wird das Verfahren „nach dem Tod des Antragsgegners” gegen dessen Erben fortgesetzt. Die Vorschrift lehnt sich an § 1587 e Abs. 4 BGB an (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 10 a VAHRG Rdn. 61; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. Teil VI Rdn. 330). Daraus ergibt sich, daß sie in Fällen, in denen der Versorgungsträger das Verfahren als „Antragsteller” eingeleitet hat (§ 10 a Abs. 4 VAHRG) und damit praktisch beide Eheleute „Antragsgegner” sind, jedenfalls dann eingreift, wenn – wie hier – der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben ist.
III.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Vorinstanzen haben zutreffend die Voraussetzungen für den Erlaß einer Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG bejaht. Beide Eheleute hatten das 55. Lebensjahr vollendet und bezogen Versorgungsleistungen (§ 10 a Abs. 5 VAHRG). Außerdem waren die in der Erstentscheidung als verfallbar behandelten Anwartschaften sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit dem Eintritt der beiderseitigen Versorgungsfälle unverfallbar geworden (§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Der Wertunterschied der tatsächlich auszugleichenden Versorgungsanrechte beider Ehegatten weicht schließlich um mehr als 10 % von dem der Erstentscheidung zugrundegelegten Wertunterschied ab (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VAHRG).
2. a) Zur Begründung der Abänderungsentscheidung über das Quasi-Splitting hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Ehemann habe in der Ehezeit – neben der gesetzlichen Rentenanwartschaft bei der BfA von monatlich 1.058,30 DM (statt 1.063,90 DM) – gemäß Auskunft der VBL vom 16. Mai 1988 eine volldynamische besitzgeschützte Versorgungsrente von monatlich 402 DM erworben. Er erhalte zwar seit dem 1. Oktober 1987 eine (ehezeitanteilige) Versorgungsrente von monatlich 587,85 DM; jedoch gelte dies nur, wenn die Berufsunfähigkeitsrente von der BfA ohne Unterbrechung bis zum Altersruhegeld gezahlt werde. Bisher stehe nicht mit Sicherheit fest, daß der Ehemann tatsächlich bis zum Zeitpunkt des beginnenden Altersruhegeldes ununterbrochen berufsunfähig sein werde. Deshalb sei derzeit lediglich der Mindestbetrag der Versorgungsrente von monatlich 402 DM, bezogen auf die Ehezeit, besitzgeschützt, während der darüber hinausgehende Betrag von 185,85 DM (587,85 DM – 402 DM) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliege. Im Wege des Quasi-Splittings seien daher für die Ehefrau ehezeitanteilige Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 136,52 DM (402 DM – 117,51 DM – 11,46 DM = 273,03 DM; davon 1/2) zu begründen.
b) Hiergegen erhebt die weitere Beschwerde zu Recht Bedenken.
Sie weist zutreffend darauf hin, daß es sich bei der in ihrer Auskunft vom 16. Mai 1988 genannten Rente des geschiedenen Ehemannes von monatlich 402 DM um die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS handele, die kein dynamischer, sondern ein statischer Betrag sei. Die weitere Beschwerde macht weiter geltend, wenn die Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS, die der geschiedene Ehemann derzeit beziehe, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegerichts wegen fehlender Unverfallbarkeit nicht auf öffentlich-rechtlichem Wege auszugleichen sei, müsse die Versicherungsrente gemäß der BarwertVO umgerechnet werden. Dem ist indessen nicht zu folgen. Denn das Oberlandesgericht hat, wie die VBL selbst nicht verkennt, zu Unrecht von einem Ausgleich der dynamischen Versorgungsrente des Ehemannes abgesehen. Dieser hat mit dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen Berufsunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS) zum 1. Oktober 1987 einen Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL erlangt, und er hat die Versorgungsrente seither bezogen. Sie ist damit unverfallbar geworden (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 167) mit der Folge, daß sie in dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau zugrunde zu legen war. Der ergänzende Hinweis auf einen etwaigen erneuten Versicherungsfall, den die VBL in ihrer Auskunft vom 16. Mai 1988 gegeben und auf den das Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung gestützt hat, steht dem nicht entgegen. Mit jenem Hinweis hat die VBL lediglich die Tatsache angesprochen, daß bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles vor Bezug des Altersruhegeldes – etwa wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 b VBLS) – die Versorgungsrente nach Maßgabe des § 55 a VBLS neu zu berechnen sein werde. In einem solchen Fall wäre sodann die Beschränkung der Gesamtversorgung auf 80 % der errechneten Beträge gemäß § 41 Abs. 3 VBLS entfallen. Auch bei einer Neuberechnung der Versorgungsrente wäre dem Ehemann zumindest der Betrag der jedenfalls unverfallbaren qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erhalten geblieben. Das ändert indessen nichts daran, daß mit jedem Versicherungsfall unter den in § 37 Abs. 1 a VBLS genannten Voraussetzungen die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente unverfallbar wurde, deren Ehezeitanteil monatlich 587,85 DM betrug. Diese war daher, wie die VBL bereits in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 16. März 1988 zutreffend beantragt und auch das Familiengericht zu Recht entschieden hat, dem Ausgleich im Wege des Quasi-Splittings zugrunde zu legen.
Mit dem Tod des Ehemannes am 1. Mai 1989 ist ein weiterer Versicherungsfall eingetreten, der sich allerdings nicht mehr zugunsten des Versicherten selbst, sondern nur noch für seine in die Versicherung mit einbezogenen Hinterbliebenen auswirkt (§§ 45 ff VBLS). Auch dieser Versicherungsfall hätte die Unverfallbarkeit der dynamischen Versorgungsrente bewirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 – IV b ZB 140/84 = FamRZ 1986, 894, 895).
3. Dem Umstand, daß hiernach an sich (schon seit dem Eintritt des ersten Versicherungsfalls) die dynamische Versorgungsrente in den öffentlichen Wertausgleich einzubeziehen war, kann aber auf das allein von der VBL eingelegte Rechtsmittel der weiteren Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr Rechnung getragen werden. Nachdem der Ehemann verstorben ist, kann sich eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung – durch Erhöhung des Quasi-Splittings von monatlich 136,25 DM auf monatlich 229,44 DM – für die VBL nur noch nachteilig auswirken. Denn eine Berücksichtigung der Versorgungsrente des Ehemannes (von monatlich 587,85 DM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs würde dazu führen, daß für die Ehefrau höhere Rentenanwartschaften begründet würden und die VBL demgemäß nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO) entsprechend höhere Erstattungsleistungen an die BfA zu erbringen hätte. Dem steht das auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1986 a.a.O.; vom 18. September 1985 – IV b ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240 ff).
Auf die weitere Beschwerde der VBL kommt daher wegen des zwischenzeitlichen Todes des Ehemannes eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht.
Unterschriften
Blumenröhr, Portmann, Krohn, Nonnenkamp, Knauber
Fundstellen