Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 23.07.2010) |
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass
- im Hinblick auf die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO klar gestellt wird, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 EUR gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet, und
- die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G. ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten G. die Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (nachfolgend 1.). Zudem stellt der Senat klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 EUR gegen die Angeklagten G. und M. als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.).
Rz. 2
1. Das Landgericht hat es versäumt, die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G. verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest.
Rz. 3
2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32 EUR die Voraussetzungen des § 73a StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO sowohl bei dem Angeklagten G. als auch bei dem Angeklagten M. als gegeben angesehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10). Zwar musste das Landgericht dies nicht zwingend im Urteilstenor zum Ausdruck bringen (vgl. BGH aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften.
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Graf, Jäger
Fundstellen
Haufe-Index 2731280 |
wistra 2011, 431 |
NStZ-RR 2011, 343 |