Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 22.01.2016) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A. D. aus dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme – auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts – verborgen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/Mosbacher [Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 Cs 940 Js 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen).
Unterschriften
Raum, Jäger, Cirener, Mosbacher, Bär
Fundstellen
Haufe-Index 9724281 |
InfAuslR 2017, 176 |
StV 2017, 256 |
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