Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 13.11.2020; Aktenzeichen 114 KLs 21/19 952 Js 2322/18)

 

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten wird Rechtsanwalt I. aus K. entpflichtet und statt seiner Rechtsanwalt Dr. B. aus D. ab Antragstellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet.

 

Gründe

Rz. 1

Dem Antrag des Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt und der neu zu bestellende Verteidiger versichert hat, dass für die Staatskasse keine Mehrbelastung eintritt. Der Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47).

 

Unterschriften

Franke

 

Fundstellen

Haufe-Index 14755096

NStZ-RR 2023, 198

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