Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuermittlung der Zusatzversorgungsrente des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren nach Einführung des Nettogesamtversorgungsprinzips; Anwendung des Halbteilungsgrundsat
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Verfahren nach VAHRG (juris: VersorgAusglHärteG) nach Einführung der Nettogesamtversorgung durch die 19. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Orientierungssatz
1. Die Anwendung der Neuregelung des VBLS § 41 Abs 2c (juris: VBLSa – Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage für die prozentuale Nettogesamtversorgung) ist auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum Ende der Ehezeit und damit auch unter Berücksichtigung der auf dieses Entgelt bezogenen fiktiven Steuer- und Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen.
2. Der versorgungsrechtliche Halbteilungsgrundsatz sichert lediglich die beiderseits gleiche Beteiligung an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten, bezogen auf das Ende der Ehezeit im Sinne von BGB § 1587 Abs 2. Er gewährleistet hingegen nicht, daß die Ehegatten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in Zukunft stets ehezeitanteilig denselben Versorgungsbetrag erhalten. Insoweit trägt vielmehr jeder Ehegatte das Risiko des Alterssicherungssystems, dem er angehört. Unterschiedliche Entwicklungen in diesem Bereich rechtfertigen keine Anpassung nach VAHRG § 10a.
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 25.09.1991; Aktenzeichen 17 UF 283/90) |
AG Celle (Entscheidung vom 26.10.1990; Aktenzeichen 7 F 27/89) |
Gründe
I.
1. Der am 8. November 1926 geborene Antragsteller und die am 5. September 1925 geborene Antragsgegnerin schlossen am 6. September 1950 die Ehe, aus der drei Kinder hervorgingen. Die Ehe wurde auf den am 9. Dezember 1983 zugestellten Antrag des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 16. Mai 1984 geschieden.
In dem Scheidungsverbundurteil wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 443,99 DM auf ein bei der LVA zu errichtendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 432,34 DM sowie zu Lasten seiner Anwartschaften aus freiwilliger Höherversicherung bei der LVA Anwartschaften von monatlich 0,38 DM, auf dem Konto der Antragsgegnerin begründet wurden, jeweils bezogen auf den 30. November 1983. Grundlage dieser Entscheidung waren Auskünfte der LVA vom 19. Januar 1984 und der VBL vom 19. März 1984. Danach hatte der Antragsteller, der seit Sommer 1978 erwerbsunfähig war, in der Ehezeit (1. September 1950 bis 30. November 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 887,98 DM und aus einer Höherversicherung in Höhe von monatlich 1,12 DM (dynamisiert: 0,76 DM) erworben. Aus der Zusatzversorgung bei der VBL bezog er eine – volldynamische – Versorgungsrente in Höhe von monatlich 864,68 DM. Das Familiengericht ging im übrigen davon aus, daß die Antragsgegnerin in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben hatte.
2. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1989 beantragte der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG. Zur Begründung machte er geltend: Die Antragsgegnerin habe nachträglich durch Anerkennung von Kindererziehungszeiten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit erworben. Hingegen hätten seine Anwartschaften aus der Zusatzversorgung infolge zwischenzeitlicher Änderung der Satzung der VBL an Wert verloren. Die VBL stellte ebenfalls einen Abänderungsantrag.
Das Amtsgericht – Familiengericht – holte daraufhin neue Auskünfte bei der LVA und der VBL über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften der (früheren) Ehegatten ein. Die LVA teilte unter dem 28. März 1989 (Antragsteller) und dem 29. Dezember 1989 (Antragsgegnerin) mit: Der Antragsteller habe bei Ende der Ehezeit Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.216,10 DM einschließlich eines Kinderzuschusses von monatlich 152,90 DM bezogen, von der ein Anteil von monatlich 889,40 DM auf die Ehezeit entfalle. Die Antragsgegnerin, die inzwischen seit dem 1. Juni 1984 ihrerseits Rente beziehe, habe in der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich 73,30 DM erlangt. Die VBL gab unter dem 20. Juni 1990 an: Bei Ehezeitende sei der Versicherungsfall bei dem Antragsteller bereits eingetreten gewesen. Von der ihm danach zustehenden Versorgungsrente entfalle nach den für die Berechnung maßgeblichen Vorschriften aufgrund der 19. Änderung ihrer Satzung ein Anteil von monatlich 629,25 DM auf die Ehezeit; außerdem erhalte der Antragsteller einen Ausgleichsbetrag, der mit jeder weiteren Anpassung der Versorgungsrenten abgebaut werde; dessen Ehezeitanteil betrage 242,95 DM.
3. Durch Urteil vom 26. Oktober 1990 änderte das Amtsgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Verbundurteil vom 16. Mai 1984 ab und übertrug im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 408,05 DM (Hälfte der Differenz zwischen 889,40 DM und 73,30 DM) von dem Konto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin; außerdem begründete es im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der VBL Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 314,63 DM (Hälfte von 629,25 DM) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin.
Gegen diese Entscheidung legten der Antragsteller und die VBL Beschwerde, die Antragsgegnerin (unselbständige) Anschlußbeschwerde ein. Der Antragsteller und die VBL machten geltend, es dürfe nicht von einer fiktiven Altersversorgung des Antragstellers ausgegangen werden, vielmehr müßten dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gezahlten Renten beider geschiedenen Eheleute zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller vertrat außerdem die Ansicht, es sei grob unbillig, bei der Berechnung – trotz der unterschiedlichen Abzüge und Belastungen – beiderseits die Bruttorenten zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin erstrebte einen höheren Ausgleich zu ihren Gunsten.
Das Oberlandesgericht holte ergänzende Auskünfte bei der LVA – zu den auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten der Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers – und bei der VBL – zu der ehezeitanteiligen begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtversorgung) des Antragstellers – ein. Auf der Grundlage der in diesen Auskünften mitgeteilten Werte änderte das Oberlandesgericht auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin das Urteil vom 26. Oktober 1990 sowie das Verbundurteil vom 16. Mai 1984 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahin ab, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 410,30 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der VBL Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 347,19 DM, jeweils bezogen auf den 30. November 1983, begründet wurden. Die Beschwerden des Antragstellers und der VBL wies das Oberlandesgericht zurück.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Abänderungsbegehren weiter verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde wendet sich in prozessualer Hinsicht dagegen, daß das Oberlandesgericht auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin die amtsgerichtliche Entscheidung über das Quasisplitting zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. Sie hält dies für unzulässig. Denn die Antragsgegnerin habe mit der Anschlußbeschwerde nur die Splittingentscheidung des Amtsgerichts angegriffen, nicht hingegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Antragstellers. Da diese zwar einer Teilanfechtung zugänglich, von der Antragsgegnerin aber nicht angefochten worden sei, habe das Oberlandesgericht mit der Entscheidung zum Quasisplitting die Grenzen des von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsmittels überschritten.
Das trifft nicht zu.
Die Antragsgegnerin hat zwar, worauf die weitere Beschwerde ihre Auffassung stützt, bei Erhebung der Anschlußbeschwerde erklärt, im Hinblick darauf, daß hinsichtlich des Versorgungsausgleichs unter Umständen auszugehen ist von dem tatsächlichen Rentenbezug zum Ende der Ehezeit und sich insofern ein etwas höherer Ehezeitanteil ergibt betreffend die Rente bei der LVA, demzufolge auch insoweit ein etwas höherer zu übertragender Betrag, werde die Anschlußbeschwerde eingelegt. In demselben Schriftsatz hat sie jedoch ausgeführt, die Gesamtversorgung des Antragstellers sei auch hinsichtlich des Ehezeitanteils effektiv höher als im Versorgungsausgleich zugrunde gelegt, und sie hat außerdem Ausführungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemacht, die sich von vorneherein nicht auf die Splitting-Entscheidung beziehen konnten. Da sie zudem den Antrag gestellt hat, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 1990 „den Versorgungsausgleich so durchzuführen, wie es rechtens ist”, umfaßte ihr Begehren die gesamte Regelung des Versorgungsausgleichs und beschränkte sich nicht auf die Splitting-Entscheidung. Das Oberlandesgericht war daher verfahrensrechtlich nicht gehindert, auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin sowohl die Splitting-Entscheidung als auch die Entscheidung über das Quasisplitting zum Nachteil des Antragstellers zu ändern.
2. Im Rahmen der getroffenen Sachentscheidung hat das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend – und insoweit auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen – die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Erstentscheidung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 VAHRG bejaht.
3. Ebenfalls zutreffend hat das Gericht für die Splitting-Entscheidung auf die bei Ehezeitende bereits gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers abgestellt und dazu ausgeführt: Beziehe ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine (vorzeitige) Versorgung, so sei diese und nicht ein niedrigeres fiktives Altersruhegeld bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Wertes der Rentenanrechte zugrunde zu legen und mit ihrem ehebezogenen Anteil in den Wertausgleich einzubeziehen, wenn der Bestand der Versorgung gesichert erscheine (so BGH FamRZ 1982, 33 und 1990, 605 = BGHZ 110, 224). Das sei hier der Fall. Der Antragsteller habe bei Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.063,20 DM (ohne den Kinderzuschuß, vgl. § 1587a Abs. 8 BGB) bezogen, die das fiktive Altersruhegeld von monatlich 1.058,60 DM überstiegen habe. Mit dem Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente sei bei dem 64 Jahre alten Antragsteller nicht mehr zu rechnen. Die Rente sei auch nach der Auskunft der LVA vollständig besitzgeschützt und werde daher als Altersruhegeld weiter gezahlt werden. Unter diesen Umständen sei im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag bei Ehezeitende auszugehen. Der Ehezeitanteil der Rente sei nach dem der gesetzlichen Rente zugrundeliegenden Werteinheitenverhältnis zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1984, 673; 1985, 688). Dieses betrage nach der Auskunft der LVA vom 19. Juli 1991 2.811,18 Werteinheiten für die Ehezeit zu 3.343,84 Werteinheiten für den Gesamtzeitraum. Auf die Ehezeit entfalle danach ein Anteil des Rentenanspruchs von monatlich gerundet 893,90 DM. Dieser sei anstelle des in der Auskunft der LVA vor dem Amtsgericht mitgeteilten Ehezeitanteils eines fiktiven Altersruhegeldes von monatlich 889,40 DM in den Versorgungsausgleich einzustellen. Ein Höherversicherungsanteil sei daneben nach Aufhebung des § 1260a RVO nicht mehr zu berücksichtigen.
Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitere Beschwerde tritt ihnen nicht entgegen.
4. a) Bei dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL hat das Oberlandesgericht die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene, die Versorgungshöhe regelnde 19. Änderung der Satzung der VBL berücksichtigt, die durch Einführung der sogenannten Nettogesamtversorgung (begrenzte Gesamtversorgung) zu einer strukturellen Veränderung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geführt hat.
Diese Berücksichtigung der nach Rechtskraft der Erstentscheidung eingetretenen Rechtsänderung der maßgeblichen Versorgungsordnung entspricht dem Sinn und Zweck des § 10a VAHRG und ist danach im Rahmen der Abänderungsentscheidung rechtlich geboten (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 30).
Nach der neuen Regelung wird die maßgebliche Gesamtversorgung – aus gesetzlicher Rente und Zusatzversorgung – nunmehr auf einen bestimmten Vomhundertsatz eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (§ 41 Abs. 2a VBLS). Der Vomhundertsatz hängt ab von der gesamtversorgungsfähigen Zeit (im Sinne des § 42 VBLS) und steigt mit dieser bis zu einem Höchstsatz des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS). Das fiktive Nettoarbeitsentgelt wird in der Weise errechnet, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt (im Sinne von § 43 VBLS) fiktive Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen werden (§ 41 Abs. 2c VBLS). Im Gegensatz zu der früheren Regelung wird seit der 19. Satzungsänderung das gesamtversorgungsfähige Entgelt angepaßt und alsdann die Versorgungsrente, ausgehend von dem angepaßten Entgelt unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge, neu errechnet (§ 56 VBLS; vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Versorgungsrente 2 = FamRZ 1990, 984).
TEXTb) Zur Anwendung und zu den Auswirkungen der Neuregelung auf die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers hat das Oberlandesgericht im einzelnen ausgeführt: Im Rahmen des Abänderungsverfahrens seien nur solche (allgemeinen) Umstände zu berücksichtigen, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil ergäben als in der Erstentscheidung angenommen. Soweit sich hingegen individuelle Bemessungsgrundlagen der Versorgung, wie z.B. das bei Ehezeitende bestehende Einkommen, später veränderten, bleibe dies außer Betracht. Das bedeute, daß hier von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zum Ende der Ehezeit und nicht von dem derzeit maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt des Antragstellers auszugehen sei. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, daß sich das gesamtversorgungsfähige Entgelt aufgrund einer nach Ehezeitende eingetretenen Satzungsänderung um einen Festbetrag von monatlich 65 DM erhöht habe. Nach der Auskunft der VBL vom 17. Mai 1991 habe das gesamtversorgungsfähige Entgelt, bezogen auf das Ehezeitende, unter Einschluß der Zulage von 65 DM monatlich 3.488,34 DM betragen. Hieraus errechne sich nach § 41 Abs. 2 VBLS eine Gesamtversorgung von monatlich 2.127,88 DM (61 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei 23 Jahren gesamtversorgungsfähiger Zeit). Diese Gesamtversorgung sei jedoch gemäß § 41 Abs. 2a bis Abs. 2c VBLS an der Nettogesamtversorgung zu messen. Zu diesem Zweck sei das gesamtversorgungsfähige Entgelt um fiktive Lohnsteuer für Monatsbezüge nach Lohnsteuerklasse III/0 (§ 41 Abs. 2c Abschn. a VBLS) sowie um fiktive Sozialversicherungsbeträge gemäß § 41 Abs. 2c Abschn. c VBLS von zusammen 18,65 % (nämlich, zum Stand seit dem 1. April 1991: gesetzliche Krankenversicherung, halber Beitragssatz: 6,4 %; gesetzliche Rentenversicherung, halber Beitragssatz: 8,85 %; Arbeitnehmeranteil nach dem AFG: 3,4 %) zu vermindern. Die – fiktive – Lohnsteuer betrage nach der seit Januar 1990 maßgebenden Monatslohnsteuertabelle (§ 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS in der ab 1990 geltenden Fassung) 345,83 DM. Die – fiktiven – Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich auf 650,58 DM. Damit ergebe sich ein fiktives Nettoarbeitsentgelt von 2.491,93 DM (3.488,34 DM - 345,83 DM - 650,58 DM). Aus diesem errechne sich gemäß § 41 Abs. 2b VBLS eine gekürzte – und damit maßgebliche – Nettogesamtversorgung von 1.882,65 DM (2.491,93 DM × 75,55 %). Der Ehezeitanteil dieser Gesamtversorgung sei nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu der vollen gesamtversorgungsfähigen Zeit zu ermitteln, wobei die in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnete Zurechnungszeit gemäß § 42 Abs. 2a VBLS zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit mit zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 1985, 363, 366). Da nach der Auskunft der VBL vom 17. Mai 1991 von insgesamt 275 Monaten gesamtversorgungsfähiger Zeit 232 Monate in die Ehezeit fielen, ergebe sich ein Ehezeitanteil der Gesamtversorgung von 1.588,27 DM. Um hieraus den Ehezeitanteil des Anspruchs des Antragstellers auf die Zusatzversorgungsrente zu ermitteln, sei der Betrag von 1.588,27 DM um den Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente von monatlich 893,90 DM zu vermindern. Als aktualisierter Wert der Versorgungsrente des Antragstellers, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ergebe sich damit ein Betrag von monatlich 694,37 DM, der gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG dem Quasisplitting zugunsten der Antragsgegnerin zugrunde zu legen sei.
c) Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts entsprechen in allen Einzelheiten der Gesetzes- (und Satzungs-)lage und lassen weder Rechts- noch Rechenfehler erkennen.
Die weitere Beschwerde greift sie in mehreren Punkten an. Ihre Angriffe sind jedoch nicht begründet.
aa) Sie wendet sich zunächst dagegen, daß das Oberlandesgericht bei Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes das gesamtversorgungsfähige Entgelt gemäß § 41 Abs. 2c VBLS nur um diejenigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gekürzt hat, die auf das bei Ehezeitende maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt angefallen wären, während die VBL in ihrer Auskunft vom 17. Mai 1991 zunächst die prozentuale Belastung des inzwischen (im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechnet und sodann die so ermittelte Belastung auf den für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Betrag bezogen habe. Nur diese von der VBL angewandte Methode erscheine überzeugend, weil sie die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Verhältnisse berücksichtige. Da sich die dem Antragsteller gewährte Zusatzversorgung aus der Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung errechne und die Gesamtversorgung aus einem bestimmten Prozentsatz des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gebildet werde, verringere sich die Zusatzversorgung in dem Maße, in dem die einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zuzurechnende Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen steige. Mit Rücksicht auf die Steuerprogression stiegen aber die Belastungen nicht gleichmäßig mit dem Entgelt an, vielmehr erhöhe sich die prozentuale Belastung. Deshalb müsse ein prozentualer Anstieg der Belastung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auch bei einer Neuberechnung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Größen berücksichtigt werden mit der Folge, daß für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die prozentuale Belastung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit Steuern und Sozialversicherungsbeträgen dem im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu entnehmen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings hat die VBL in der Tat in der Anlage zu ihrer Auskunft vom 17. Mai 1991 eine andere Berechnung vorgenommen als das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß. Sie hat nämlich in entsprechender Weise, wie sie bei aktuellen Neuberechnungen – für diese Fälle zutreffend – vorgeht, „nur für die Ermittlung der Steuer- und Soziallast” die Lohnsteuer (mit 513 DM) sowie die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und nach dem AFG aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 4.268,20 DM, bezogen auf März 1991, errechnet. Dabei ist sie zu einem Gesamtabzugsbetrag von 1.277,01 DM gelangt, der – gemessen an dem Ausgangsbetrag von 4.268,20 DM – einen prozentualen Anteil von rund 29,92 ausmachte, während die Berechnung des Oberlandesgerichts – insbesondere wegen der geringeren Lohnsteuer auf das geringere gesamtversorgungsfähige Entgelt – zu einem Abzug von insgesamt rund 28,56% führt. Die VBL hat sodann auf der Grundlage von Abzügen in Höhe von rund 29,92% ein fiktives Nettoarbeitsentgelt von 2.444,67 DM (29,92 % von 3.488,34 DM) und aus diesem eine Nettogesamtversorgung von 1.846,94 DM (75,55%) errechnet, die im Ergebnis zu einer geringeren Versorgungsrente für den Antragsteller führen würde als von dem Oberlandesgericht festgestellt.
Diese von der VBL angewandte Methode kann indessen entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde der Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG nicht zugrunde gelegt werden. Denn sie hält sich nicht in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen § 10a VAHRG eine Änderung der Erstentscheidung zuläßt. Eine solche kommt in dem hier gegebenen Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG dann in Betracht, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied zwischen den beiderseitigen Versorgungen von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrundegelegten Wertunterschied abweicht. Ob das der Fall ist, wird ermittelt durch einen Vergleich, bei dem die Werte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, gegenübergestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 = VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Wertunterschied 2 m.w.N.). Maßgeblich bleibt dabei grundsätzlich, auch für die Abänderungsentscheidung, jeweils der Wert der in der Ehezeit, also bis zu ihrem Ende (§ 1587 Abs. 2 BGB), erworbenen Versorgungsanrechte, der lediglich unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher rechtlicher und tatsächlicher Änderungen (soweit diese zu beachten sind, vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a VAHRG Rdn. 13 - 16) aktualisiert wird (MünchKomm/Maier BGB 2. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 11). Das schließt es aus, den Wertvergleich unter Einbeziehung von Faktoren vorzunehmen, die sich aus dem im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung erreichten und nicht dem für das Ende der Ehezeit maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt ergeben. Die Aktualisierung des Wertes der Versorgungsrente rechtfertigt zwar die Anwendung der Neuregelung des § 41 Abs. 2c VBLS (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a VAHRG Rdn. 30). Diese ist aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum Ende der Ehezeit und damit auch unter Berücksichtigung der auf dieses Entgelt bezogenen fiktiven Steuer- und Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen.
bb) Die weitere Beschwerde rügt ferner: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft eine Änderung der Verhältnisse unberücksichtigt gelassen, die darin begründet sei, daß seit Durchführung des Versorgungsausgleichs die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung stärker angestiegen seien als das gesamtversorgungsfähige Entgelt und – davon abhängig – auch die Zusatzversorgung. Da sich immer dann, wenn die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung stärker anstiegen als die für die Berechnung der Zusatzversorgung maßgeblichen fiktiven Nettoarbeitsentgelte, die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Größen dahin veränderten, daß die im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu der verbliebenen Zusatzversorgung wertvoller würden, werde hierdurch im Ergebnis der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Das gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem die für die Antragsgegnerin begründeten gesetzlichen Rentenanwartschaften in ihrem Wert relativ stärker angestiegen seien als die dem Antragsteller gewährte Zusatzversorgung. So habe die VBL darauf hingewiesen, daß die Zusatzversorgung des Antragstellers zum 1. Januar 1985 40,63 % der ihm zustehenden Gesamtversorgung ausgemacht habe, während dieser Prozentsatz im Juli 1989 auf 36,63 % zurückgegangen sei. Dies belege deutlich den relativ höheren Anstieg der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da somit die für die Antragsgegnerin begründeten gesetzlichen Rentenanwartschaften höheren Steigerungen unterworfen gewesen seien, müsse der Wert der zu ihren Gunsten begründeten Anwartschaften den halben Wert der von dem Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung überschritten haben. Auch insoweit liege eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die zu einer Anpassung im Rahmen des § 10a VAHRG führen müsse. Derartige spätere Veränderungen könnten nur erfaßt werden, wenn die übertragenen Anwartschaften in ein prozentuales Verhältnis zu den verbliebenen Anwartschaften gesetzt würden, damit insoweit die Entwicklung der Bezugsgrößen beachtet werde.
Auch dieser Einwand verhilft der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg.
Ihre Erwägungen gehen bereits im Ansatz unzutreffend von einem Vergleich zwischen dem Wert der für die Antragsgegnerin begründeten Rentenanwartschaften einerseits und der dem Antragsteller gezahlten Zusatzversorgungsrente andererseits aus. Tatsächlich kommt aber als Vergleichsgröße auf seiten des Antragstellers nur die ihm gewährte Gesamtversorgung (und nicht die Zusatzversorgung als eines ihrer beiden Elemente) in Betracht, die sich letztlich in demselben Maße erhöht oder vermindert wie die Versorgungsbezüge der Beamten (§§ 56, 41 VBLS). Daß diese nicht stets den gleichen Erhöhungen unterliegen wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, rechtfertigt indessen keine Anpassung nach § 10a VAHRG.
Der weiteren Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß innerhalb der dem Antragsteller zustehenden Gesamtversorgung das Verhältnis zwischen der Grundversorgung – an deren Ehezeitanteil die Antragsgegnerin im Wege des Splittings beteiligt worden ist – und der Zusatzversorgung insbesondere durch die Einführung des sogenannten Nettogesamtversorgungsprinzips nach der 19. Änderung der Satzung der VBL (im Anschluß an die Einführung der sogenannten Spitzanrechnung gemäß der 18. Satzungsänderung) eine grundlegende Änderung erfahren hat (vgl. hierzu BGHZ 103, 370). Diese hat für den Antragsteller aber nicht zur Folge, daß er – absolut gesehen – eine geringere Versorgungsrente erhielte als vor der Satzungsänderung (und demgemäß entsprechend bei Ehezeitende). Vielmehr wird der rechnerisch ermittelte Differenzbetrag durch die Gewährung des abschmelzenden Ausgleichsbetrages nach § 97d VBLS „ausgeglichen”.
Der Umstand, daß die im Wege des Quasisplittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin begründeten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung seit Ehezeitende prozentual stärker angestiegen sind als die Versorgungsrente des Antragstellers, zu deren Lasten (bezogen auf das Ende der Ehezeit) jene Anwartschaften begründet wurden, ist im System des Versorgungsausgleichs als solchem begründet und bietet keinen Anlaß für eine Abänderung der Erstentscheidung. Nachdem der Gesetzgeber mit dem ersten Eherechtsreformgesetz – in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 53, 257 ff, besonders 307, 308) – generell die eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung des versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, und nicht etwa seine Teilhabe in dem jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder überhaupt nur den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, eingeführt hat, sind unterschiedliche Entwicklungen der „abgespaltenen” gesetzlichen Rentenanwartschaften einerseits und der „verbliebenen” Versorgungsanrechte andererseits vom System her vorgegeben. Sie begründen jedoch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keine – generelle – Abweichung von dem versorgungsausgleichsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz. Denn dieser sichert lediglich die beiderseits gleiche Beteiligung an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten, bezogen auf das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB. Er gewährleistet hingegen nicht, daß die geschiedenen Ehegatten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in Zukunft stets ehezeitanteilig denselben Versorgungsbetrag erhalten. Insoweit trägt vielmehr jeder Ehegatte das Risiko des Alterssicherungssystems, dem er angehört. Unterschiedliche Entwicklungen in diesem Bereich rechtfertigen keine Anpassung nach § 10a VAHRG (vgl. Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 8; Ruland NJW 1987, 345, 349 unter V 1).
Dem kann entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht dadurch begegnet werden, daß „die übertragenen Anwartschaften in ein prozentuales Verhältnis zu den verbliebenen Anwartschaften gesetzt” und auf diese Weise die Bezugsgrößen für die weitere Entwicklung festgelegt werden. Allerdings sieht die gesetzliche Regelung selbst eine prozentuale Verknüpfung mit der Entwicklung der Zusatzversorgungsrente insofern vor, als die Kürzung dieser Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs stets nur in dem Verhältnis erfolgt, in dem die Versorgungsrente selbst einer Änderung unterliegt (vgl. § 57 Abs. 2 BeamtVG; dazu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 23; MünchKomm/Maier aaO § 1 VAHRG Rdn. 71), und zwar unabhängig von der Höhe des Betrages, den der Versorgungsträger dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall nach der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 zu erstatten hat (vgl. dazu BVerfGE 80, 297, 314, 315).
So hat das Familiengericht in der Erstentscheidung bei einer dem Antragsteller damals zustehenden gesamten Versorgungsrente von monatlich 1.024,99 DM, von welcher ein Anteil von 864,68 DM auf die Ehezeit entfiel, gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 432,34 DM für die Antragsgegnerin begründet. Das machte, gemessen an der gesamten Versorgungsrente des Antragstellers, einen Anteil von rund 42,18% aus. Dem Antragsteller verblieben von seiner Versorgungsrente rund 57,82%. Dieses prozentuale Verhältnis ist bei den späteren Anpassungen und Neuerrechnungen der Versorgungsrente des Antragstellers erhalten geblieben: Bei „Ermittlung der Versorgungsrente” zum 1. Januar 1990 errechnete die VBL beispielsweise aus einer Versorgungsrente von 870,01 DM und dem Ausgleichsbetrag von 83,40 DM (gesamte Versorgungsrente also 953,41 DM) einen Kürzungsbetrag von 402,14 DM (rund 42,18% von 953,41 DM); bei der entsprechenden Berechnung für Juli 1990 ergab sich bei einer Versorgungsrente von 830,24 DM und dem Ausgleichsbetrag von 83,40 DM (gesamte Versorgungsrente also 913,64 DM) ein Kürzungsbetrag von 385,37 DM (rund 42,18% von 913,64 DM). Dem Antragsteller verblieben mit 551,27 DM (ab 1. Januar 1990) bzw. 528,27 DM (ab Juli 1990) jeweils rund 57,82% der Versorgungsrente.
Eine weitergehende prozentuale Verknüpfung „zwischen den übertragenen und den verbliebenen Anwartschaften”, wie sie die weitere Beschwerde fordert, kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die „Bezugsgrößen”, auf die hierbei abzustellen wäre, sind kraft Gesetzes die jeweils in der Ehezeit erlangten Versorgungsanrechte. Diese sind in ihrem Gesamtwert den früheren Ehegatten zu gleichen Teilen zuzuordnen. Eine andere prozentuale Aufteilung scheidet insoweit von vornherein aus. Sollte die weitere Beschwerde eine „Begrenzung” des jeweiligen Zahlbetrages der an die Antragsgegnerin „abgesplitteten” gesetzlichen Rente auf den jeweils aktuellen Betrag der Versorgungsrente des Antragstellers im Auge haben, so stünde eine derartige Anpassungsregelung in grundsätzlichem Widerspruch zu dem System des Versorgungsausgleichs, das auf selbständigen getrennten Versorgungsschicksalen der früheren Ehegatten aufgebaut ist.
5. a) Das Oberlandesgericht hat sodann geprüft, ob der Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen nach § 1587c Nr. 1 BGB noch weitergehend zugunsten des Antragstellers abzuändern sei, wobei eine Billigkeitskontrolle (wegen der Rechtskraft der Erstentscheidung) nur im Hinblick auf solche Umstände in Betracht kommen könne, die nach der Erstentscheidung hinzugetreten seien oder zusätzliches Gewicht erlangt hätten. Das Oberlandesgericht ist jedoch im Rahmen der durchgeführten Billigkeitskontrolle zu dem Ergebnis gelangt, der Versorgungsausgleich sei in der sich nunmehr ergebenden Höhe und Form für den Antragsteller nicht grob unbillig.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Überprüfung der gewonnenen Entscheidung unter dem Härtegesichtspunkt des § 1587c BGB überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 = BGHR BGB § 1587c Abänderungsverfahren 1 m.N.). Jedenfalls sind nämlich gegen das von dem Oberlandesgericht gewonnene Ergebnis seiner tatrichterlichen Beurteilung (vgl. dazu BGHZ 74, 38, 84 und Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3) rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch die weitere Beschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.
6. Die weitere Beschwerde stellt ferner zur erneuten Überprüfung, ob bei der Berechnung der Zusatzversorgung des Antragstellers Zurechnungszeiten gemäß § 42 Abs. 2 VBLS mit zu berücksichtigen sind.
Das Oberlandesgericht hat diese Zeiten bei der Ermittlung des Ehezeitanteils im Zeit-Zeit-Verhältnis (232 zu 275 Monate) unter Berufung auf den Senatsbeschluß BGHZ 93, 222 (= FamRZ 1985, 363) in seine Berechnung miteinbezogen.
Von den in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätzen abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Das Oberlandesgericht hat die Berechnung in dem angefochtenen Beschluß daher auch insoweit zutreffend durchgeführt.
7. Dieser hat nach alledem Bestand.
Daran ändert auch nichts das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl. I, 2261). Dieses gilt zwar gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich auch für Sachverhalte oder Ansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294), mit der Folge, daß es im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts bedarf (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 = FamRZ 1992, 790, 791), wobei dies in entsprechender Weise auch Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG betrifft (vgl. dazu, bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung, Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a VAHRG Rdn. 17).
Im vorliegenden Fall, in dem beide Parteien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1992 laufende Renten bezogen, greift aber – zunächst – die Sonderregelung des § 300 Abs. 3 SGB VI ein. Danach ist das neue Recht bei Versicherungsfällen, die vor 1992 eingetreten sind, nur anzuwenden, wenn die Renten nach diesem Zeitpunkt neu festzustellen sind, d.h. wenn sich die Versichertenbiographie nach diesem Zeitpunkt ändert, also etwa ein neuer Versicherungsfall eintritt und deshalb die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind (vgl. Ruland, NJW 1992, 1, 7; Lueg/v. Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI § 300 Rdn. 4). Wurde allerdings am 31. Dezember 1991 bereits eine Rente (Erziehungsrente, Rente wegen Berufsunfähigkeit oder – wie hier bei dem Antragsteller – wegen Erwerbsunfähigkeit) gezahlt und wurde der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, dann ist die Rente gemäß § 302 Abs. 1 SGB VI ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) zu zahlen. Eine Neuberechnung nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht erfolgt in diesen Fällen nicht (Lueg aaO § 300 Rdn. 18 unter c). So liegt es hier sowohl bei dem Antragsteller (geboren am 8. November 1926) als auch bei der Antragsgegnerin (die am 5. September 1925 geboren wurde und ihrerseits seit dem 1. Juni 1984 eine Rente bezog). Da somit davon auszugehen ist, daß eine Neufeststellung der Renten der Parteien nach dem 1. Januar 1992 nicht in Betracht kommt, hat das neue Rentenrecht keine Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung.
Fundstellen
LM VAHRG, Nr. 55 (4/1994) (LT) |
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Wertermittlung 7 (LT) |
BGHR SGB VI § 302 Abs. 1, Neuberechnung 1 (T) |
BGHR VAHRG § 10a, Rentenrecht, neues 1 (T) |
BGHR VAHRG § 10a, Wertänderung 5 (LT) |
BGHR VAHRG § 10a, Wertänderung 6 (T) |
BGHWarn 1993, Nr. 272 (LT) |
FamRZ 1994, 92-96 (LT) |
BetrAV 1994, 278 (L) |
EzFamR aktuell 1993, 451-453 (LT) |
EzFamR VAHRG § 10a, Nr. 17 (LT) |
MDR 1994, 921-922 (LT) |