Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiheitsberaubung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt:

„Im übrigen wird der Angeklagte N. freigesprochen.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagen zu tragen.”

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom weiteren Vorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung (Erzwingen der Einnahme von Rohypnol, Fall 2 der Anklage vom 24. April 1997) nach, weil das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. UA S. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).

2. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540352

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