Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.11.2005) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. November 2005 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten tritt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen, davon in einem Fall in acht zusammentreffenden Betrugshandlungen, die zur Tateinheit verbunden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt.
Rz. 2
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung fomellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Rz. 4
„Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und acht Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre und sechs Monate (UA S. 94). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen und rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Allerdings ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2004 – 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 13.12.2001 – 3 StR 437/01).”
Rz. 5
Dem schließt sich der Senat hier aus prozessökonomischen Gründen an.
Rz. 6
Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, Appl
Fundstellen