Tatbestand
Der Angekl. hatte seine Lebensgefährtin mit mehreren Schüssen getötet und war wegen Totschlags verurteilt worden. Das LG (Schwurgericht) verneinte trotz Vorliegens mehrerer erheblicher Strafmilderungsgründe Ä im vorl. Fall einen minderschweren Fa]l (§ 213 Alt. 2 StGB) mit der Erwägung, daß das vom Opfer ausgehende den Angekl. bloßstellende und beleidigende Ä Verhalten erheblich an strafmilderndem Gewicht deswegen verliere, weil der Angekl. es wegen der Sorge um sein gesellschaftliches Ansehen und aus Angst vor einer Wohnungskündigung, letztlich also aus eigensüchtigen Motiven, als so belastend empfunden habe. Diese Ausführungen des LG, mit denen es die Strafmilderungsgründe eingeschränkt hat, hält der Senat für rechtsfehlerhaft.
›. ...Der Angekl. war durch das erneute unbegründete und laute Schreien sowie die beleidigenden Äußerungen seiner Lebensgefährtin in Gegenwart eines Dritten in einen solchen Zustand eines höhergradigen Affektes geraten, daß er sich selbst töten wollte. Wie schon mehrmals zuvor, hatte ihn seine Freundin auch in der Tatnacht ›an seiner verwundbarsten Stelle, nämlich bei seinem Bemühen um Harmonie und friedliches Zusammenleben unter Wahrung seiner privaten und gesellschaftlichen Reputation getroffen‹. Bei dieser Sachlage ist es verfehlt, einen Strafmilderungsgrund, der dem des § 213 Alt. 1 StGB nahekommt, mit der Begründung einzuschränken, der Angekl. habe aus eigensüchtigen Motiven gehandelt. Er führte die Tat nicht überlegt mit dem Ziel aus, sein Ansehen durch die Tötung seiner Lebensgefährtin zu wahren. Dazu war die Straftat unter den Augen eines Zeugen auch nicht geeignet. Seine Befürchtung, durch das Verhalten des Tatopfers an Ansehen verloren zu haben und weiter zu verlieren, war bei dem alkoholisierten Angekl. vielmehr Ursache für die Entstehung eines höhergradigen Affektes und des zunächst gegen sich selbst gerichteten, dann plötzlich gegen seine Freundin umschlagenden Entschlusses, einer ihn emotional stark belastenden Situation zu entgehen bzw. ihr ein Ende zu setzen. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2992916 |
NJW 1988, 1153 |
DRsp III(327)133b |
NStZ 1988, 125 |
EzSt StGB § 46 Nr. 32 |
JuS 1988, 657 |
MDR 1988, 331 |
NStE StGB § 213 Nr. 10 |
StV 1988, 148 |
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