Entscheidungsstichwort (Thema)
Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird
- der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 27. November 1998 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben,
- das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Gebrauchmachens unechter Urkunden verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Gebrauchmachens unechter Urkunden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht für den Angeklagten M. für beide Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Voraussetzungen des Bandenhandels mit nicht geringen Mengen Kokain gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG für erwiesen erachtet und festgestellt, sowie die Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG bzw. § 30 a Abs. 3 StGB seiner Strafzumessung für diese beiden Taten zugrundegelegt. Dennoch hat es den Angeklagten in der verkündeten Urteilsformel nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, weil es, wie es in seinem „Berichtigungsbeschluß” vom 27. November 1998 ausgeführt hat, § 30 a BtMG für eine Strafzumessungsvorschrift gehalten hat, die nicht in den Urteilstenor gehört. Deshalb hat es sich nach Erkennen der richtigen Rechtslage für berechtigt gehalten, selbst die Urteilsformel im Sinne eines Schuldspruchs des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu berichtigen. Das ist nur insofern richtig, als der Tatbestand des § 30 a BtMG als selbständiger Qualifikationstatbestand bei Feststellen seiner Voraussetzungen in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Dagegen ist der Tatrichter nach Abschluß der Urteilsverkündung nur noch befugt, offensichtliche Fassungsversehen oder Schreibfehler zu berichtigen (BGHSt 25, 333, 335 f. m.w.Nachw.), sachliche Änderungen durch das Tatgericht sind dann ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.); diese können nur noch vom Revisionsgericht vorgenommen werden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 20 f. m.w.Nachw.). Um eine solche unzulässige sachliche Änderung des Schuldspruchs handelt es sich bei dem Berichtigungsbeschluß der Strafkammer vom 27. November 1998. Dieser ist deshalb aufzuheben. Statt dessen hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 556722 |
NStZ 2000, 325 |