Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Entscheidung der Oberlandesgerichte. sofortige Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den BGH nicht eröffnet.

 

Normenkette

ZPO § 46 Abs. 2, § 568

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 17.160,21 EUR

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Münke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI675320

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