Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 07.08.2003) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. August 2003 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Die Annahme des Landgerichts, der schwere Raub (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem danach begangenen versuchten Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit. Der schwere Raub war vollendet, als der Angeklagte im Besitz der Briefumschläge, in denen sich Bargeld und ein Scheck befanden, gelangt war. Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige Sicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte schoß nämlich auf seinen Verfolger, den Zeugen N. „um sich die erlangte Tatbeute zu erhalten und nicht als Täter der Raubtat identifiziert zu werden” (UA S. 5). In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereits vollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13 und 21; BGH NStZ-RR 2002, 333; Beschluß des Senats vom 12. November 2003 – 2 StR 294/03).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe bedarf es nicht. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu BGH NStZ 1992, 297 m. Anm. Scheffler; BGH NStZ 2000, 25).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558134 |
StV 2004, 480 |