Entscheidungsstichwort (Thema)

schwere räuberische Erpressung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juli 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die vom Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes war aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nachzuholen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Jähnke, Detter, Bode, Otten, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI630317

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