Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 06.12.2007)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Rothfuß, Fischer, Appl, Cierniak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2564374

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge