Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 13.11.2007) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht für den Fall II. 8. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat.
Unterschriften
Sost-Scheible, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer
Fundstellen
Haufe-Index 2560347 |
StV 2008, 576 |
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