Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarkeitserklärung. Ausländischer Schiedsspruch. Sicherheitsleistung. Bürgschaft. Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden ist.
Normenkette
ZPO § 109 Abs. 1, § 707 Abs. 1 S. 1, § 1065 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28.3.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 30 Mio. EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Antragsgegner wurde durch einen in G. am 1.7.2009 erlassenen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000 EUR Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S. Bundesgericht blieb erfolglos. Im Sommer 2011 hielt sich der t. Kronprinz mit einer Boeing 737 - nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners - in M. auf. Der Antragsteller stellte beim KG einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland, verbunden mit einem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11.7.2011 ordnete das KG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38 Mio. EUR abwenden könne. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Flugzeug in M. gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der Antragsgegner eine Bürgschaft über 38 Mio. EUR.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 4.6.2012 hat das KG den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Beschlusses angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19.7.2012 gem. §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Sicherheit von insgesamt 42 Mio. EUR leistet, wobei diese durch Aufstockung der bereits über 38 Mio. EUR gestellten Bürgschaft oder in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4 Mio. EUR gestellt. Am 30.1.2013 hat der Senat den Beschluss des KG vom 4.6.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt, dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zehn Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers wendet sich der Antragsgegner mit seiner Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
II.
Rz. 3
Die gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Interesse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 4711792 |
BB 2013, 1537 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
NJW-RR 2014, 64 |
WM 2013, 1948 |
ZIP 2013, 1596 |
JZ 2013, 510 |
MDR 2013, 873 |
NJ 2013, 5 |
RIW 2013, 634 |
SchiedsVZ 2014, 33 |