Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Mißbrauch eines Kindes
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Januar 2000
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt wird,
- im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Menschenhandels und Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die mit sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von zwei Taten des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts wirkte der Angeklagte auf die damals 14 Jahre alte Nebenklägerin ein und brachte sie dazu, wiederholt und mit verschiedenen Männern sexuelle Handlungen gegen Bezahlung durchzuführen. Das Landgericht hat zwei Fälle zu konkretisieren vermocht, bei denen die Nebenklägerin Mitte August 1997 mit jeweils einem Mann, den ihr der Angeklagte zugeführt hatte, gegen Bezahlung den Geschlechts- oder den Oralverkehr im Auto durchführte und das von den Freiern erlangte Geld beim Angeklagten ablieferte. Bei der gegen die Nebenklägerin gerichteten Zuhälterei nach § 181 a StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGHSt 19, 107, 109; 39, 390, 391; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Von dem Moment an, zu dem die Nebenklägerin bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen vorzunehmen, ging sie der Prostitution nach. Das jeweilige Zuführen eines neuen Partners könnte nur dann ein erneutes Bestimmen zur Fortsetzung der Prostitution sein, wenn die Nebenklägerin den Willen gehabt hätte, die Prostitution zu beenden (BGH, Beschl. vom 11. Februar 2000 – 3 StR 499/99; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 180 a Rdn. 25). Dies ist nicht festgestellt. Es ist nicht zu erwarten, daß entsprechende Feststellungen noch getroffen werden können.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert und die beiden Einzelstrafen von jeweils acht Monaten sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Einzelstrafe wegen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB F.: 2.1.1975) kann dagegen bestehen bleiben, da sie von dem Fehler nicht berührt ist.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Winkler, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 540490 |
NStZ-RR 2001, 170 |