Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2009) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rz. 1
Ergänzend bemerkt der Senat:
Rz. 2
Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Schmitt, RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Eschelbach, Ott
Fundstellen
Haufe-Index 2419558 |
NStZ 2011, 168 |
wistra 2010, 413 |
RÜ 2010, 649 |
StV 2010, 675 |
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