Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rz. 1

Ergänzend bemerkt der Senat:

Rz. 2

Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Schmitt, RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Haufe-Index 2419558

NStZ 2011, 168

wistra 2010, 413

RÜ 2010, 649

StV 2010, 675

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