Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 25.03.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände, daß der Angeklagte „das ihm von seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht” und daß er seine Stieftochter „als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe], das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte”, sind keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirklichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 2001 – 1 StR 394/01). Der Senat kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer angesichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559387

NStZ 2002, 646

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