Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Mißbrauch eines Kindes
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Recklinghausen – vom 8. Februar 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 15 der Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 9. September 1999 (36 Js 348/99) und im Fall 3 der Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 11. Juni 1999 (36 Js 127/99) entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 68 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 15 der Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 9. September 1999 (36 Js 348/99) und im Fall 3 der Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 11. Juni 1999 (36 Js 127/99) kann wegen des Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann
Fundstellen