Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.04.2021; Aktenzeichen (509 KLs) 234 Js 95/20 (15/20)) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. April 2021, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
1. Mit Beschluss vom 14. April 2021 hat die Strafkammer die Revision des Angeklagten gegen das seinem Verteidiger – nach dem Inhalt des unberichtigten Empfangsbekenntnisses am 12. Februar 2021 – zugestellte Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die am 15. März 2021 beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sei. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. April 2021 hat der Angeklagte mit dem am 26. April 2021 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angetragen. Der Antrag ist begründet.
Rz. 2
Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2021 zutreffend ausgeführt:
„Ein Fristversäumnis liegt nicht vor, weil die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zwar mit Ablauf des 15. März 2021 endete, jedoch eingehalten war. Die für ihre Berechnung maßgebliche Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist unabhängig davon wirksam erfolgt, dass auf dem Empfangsbekenntnis des Verteidigers ein unrichtiges Datum angegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1990 – 2 StR 359/90 – Rdnr. 9 bei juris). Für den Lauf der Frist ist indessen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts der Urteilsabschrift abzustellen (BGH, a. a. O. Rdnr. 10 bei juris). Das war nach der Berichtigung des Datums durch den Verteidiger erst am 15. Februar 2021 der Fall. Die Richtigkeit seines Vortrags erscheint bewiesen: Der Verteidiger hat nicht nur in seiner Antragsbegründung näher dargelegt und versichert, das Urteil erst am 15. Februar 2021 erhalten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt (SA Bd. XII Bl. 162). Daraus ergibt sich, dass in der anwaltlichen Vorgangsverwaltung als Beginn der Frist zwar der 15. Februar 2021, jedoch als deren Ende der 15. März 2021 ausgewiesen sind. Für den Vortrag des Verteidigers spricht auch, dass das Empfangsbekenntnis ausweislich des Übertragungsvermerks am Kopf des Fax-Ausdrucks erst am 15. Februar 2021 beim Landgericht eingegangen ist (SA Bd. XII Bl. 73).”
Rz. 3
Dem schließt sich der Senat an. Der vom Angeklagten zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154).
Rz. 4
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat:
Rz. 5
Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO hat keinen Erfolg. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf einem Unterlassen eines möglicherweise nach dieser Vorschrift gebotenen Hinweises beruht. Denn der Angeklagte hat sein Verteidigungsverhalten auf die im Urteil festgestellte Sachlage – wonach er seinen Tatbeitrag durch Mitwirkung an der Einkreisung und Einkesselung des Geschädigten im Bus mittels Absicherung einer Bustür erbrachte – eingerichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im Beweisantrag vom 23. November 2020 und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.
Unterschriften
Cirener, Berger, Gericke, Mosbacher, Resch
Fundstellen
Dokument-Index HI14803509 |