Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 14.09.2023; Aktenzeichen 2 StR 37/22)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.07.2021; Aktenzeichen 5/21 Ks 10/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen sind auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Mitangeklagten K.          B., die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt waren, unbegründet.

Krehl     

Eschelbach     

Zeng

Meyberg     

Grube     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15972072

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