Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.02.1976)

 

Tenor

  • I.

    Das Verfahren wird im Fall II der Anklage (Erwerb einer Schußwaffe nebst Munition durch den Angeklagten Mahlberg) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

  • II.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Februar 1976

    • 1.

      in den die Angeklagten M. und S. betreffenden Schuldsprüchen dahin geändert, daß das Wort "fortgesetzter" beziehungsweise "fortgesetzten" wegfällt,

    • 2.

      im Ausspruch über die Höhe der für die drei Angeklagten festgesetzten Tagessätze mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

  • III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  • IV.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 

Gründe

I.

1.

Bei dem Vorbringen auf S. 1 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Verfahrensrüge, sondern um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Mangels ausreichender Ausführungen ist die auf S. 2 Abs. 2 dieser Schrift erhobene Verfahrensbeschwerde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.

Die vom Angeklagten N. auf § 55 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet.

II.

Das gleiche gilt, abgesehen von der Notwendigkeit des Wegfalls des Wortes "fortgesetzter" beziehungsweise "fortgesetzten", für die Sachrügen der drei Angeklagten, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche sowie die Festsetzung der Zahl der Tagessätze richten.

1.

Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn nach ihnen warb der Angeklagte M. durch Zeitungsannoncen "Fotomodelle" für seinen Betrieb an und unterrichtete sie eingehend über die Arbeitsbedingungen, vor allem die sogenannte Herrenbetreuung (S. 17 UA). Er drängte darauf, daß die Prostituierten die "Arbeitszeit" einhielten (S. 13 UA). In den drei zu seinem Unternehmen gehörenden Clubs waren er und der Mitangeklagte S. sowohl beim "Empfang" als auch an der Bar tätig. Sie klärten die Freier über die Bedingungen auf und machten sie mit den anwesenden "Fotomodellen" bekannt (S. 36 f UA). Im "Club Le Lampion" kassierte M. persönlich oder für ihn der Mitangeklagte S., die Zeugin K. oder eine besonders damit beauftragte Prostituierte das "Eintrittsgeld" der Gäste, das auch das Entgelt für den Geschlechtsverkehr enthielt, und rechnete abends mit den in diesem Club tätigen Frauen ab (S. 14, 15 UA). Durch tägliche Anzeigenwerbung in mehreren Kölner Zeitungen, vereinzelt auch in anderen Blättern sowie in Lichtspieltheatern erreichte er eine erhebliche Erweiterung des Kundenkreises (S. 16, 17, 35 f UA). Damit war eine entsprechende Steigerung der Einnahmen der Prostituierten verbunden. Der Ausschank von alkoholischen Getränken in den Clubs erleichterte das Anbahnen der Kontakte. Fördernd in diesem Sinne wirkte sich vor allem das Vorführen von Pornofilmen im "H.-Club" aus (S. 16, 40 UA). Zuweilen fuhr der Angeklagte M. die "Fotomodelle" zu den von ihm zur Prostitutionsausübung gemieteten Wohnungen und brachte sie nach ihrer "Arbeitszeit" zurück. Solange er den "Club Le L." in H. unterhielt, führte er täglich solche Fahrten dorthin durch. Ein Entgelt erhielt er hierfür von den Prostituierten nicht. Auf diese Weise verstand er es, sie sich zu verpflichten und ihnen besonders günstige Bedingungen für ihre Tätigkeit zu bieten (S. 17, 39 f UA). In ihrer Gesamtheit gingen seine Maßnahmen erheblich über Nebenleistungen hinaus, die im allgemeinen mit einer Unterkunftsgewährung verbunden sind.

Der Angeklagte N. betätigte sich zwar nicht aktiv in dieser Weise. Das steht aber seiner Täterschaft nicht entgegen. Nachdem er den "H.-Club" übernommen hatte, bediente er sich bei dessen Führung an Ort und Stelle weitgehend des Angeklagten S. Aushilfsweise stellte er für den "Empfang" noch eine weitere Person ein. Am eigentlichen Betrieb des Clubs änderte er nichts (Einsatz der vom Angeklagten M. früher geworbenen "Fotomodelle", Arbeitszeitregelung, Empfang, Alkoholausschank, Vorführen von Pornofilmen). Seinem im Vergleich zum Angeklagten M. geringeren Einsatz und der alsbaldigen Schließung seines Betriebs hat das Landgericht durch die Festsetzung einer wesentlich niedrigeren Tagessatzzahl als bei diesem Angeklagten Rechnung getragen.

2.

Durch die Nichtanwendung des § 181 a Abs. 2 StGB sind die Angeklagten nicht beschwert.

3.

Der Streichung des Wortes "fortgesetzter" beziehungsweise "fortgesetzten" vor "Förderung der Prostitution" im Schuldspruch bedarf es schon, weil es sich hier um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt und dann Fortsetzungszusammenhang nicht möglich ist.

III.

Ferner sind die Aussprüche über die Höhe der für die drei Angeklagten festgesetzten Tagessätze aufzuheben. Die Beschränkung der Aufhebung auf diesen Teil der Strafaussprüche ist möglich; denn es liegt nicht der Ausnahmefall einer Überschneidung der die Zahl und die Höhe der Tagessätze betreffenden Zumessungsakte vor (vgl. BGHSt 27, 70 ff). Die Tagessatzhöhen können mangels ausreichender Feststellungen zum Nettoeinkommen der Angeklagten, das sie entweder erzielt haben oder hätten erzielen können, nicht aufrecht erhalten bleiben. Für die Angeklagten M. und S. fehlen jegliche dahingehende Angaben. Die Einkünfte des Angeklagten Neumann werden nur teilweise mitgeteilt. Der Senat sieht sich deshalb nicht zu der Prüfung in der Lage, ob die Bemessung der Tagessatzhöhen auf rechtsfehlerfreien Erwägungen des Tatrichters beruht.

Bei der erneuten Entscheidung wird vom Landgericht zu beachten sein, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten angemessen zu berücksichtigen sind und daß es im Regelfall auf die betreffenden Gegebenheiten zur Zeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 26, 325, 328). Die Ausführungen auf S. 50 unten des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis, daß eine Geldstrafe nicht zugleich der Gewinnabschöpfung dienen darf. Zur Erfassung von aus der Tat erzielten Vermögensvorteilen hat der Gesetzgeber die besondere Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) geschaffen.

In der zukünftigen Verhandlung wird das Landgericht auch über die Einziehung der vier Pornofilme neu zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3018728

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