Tenor

Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestsetzung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der Revision des Beklagten werden zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Eine Vorabentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, „soweit die Revision des Beklagten nicht angenommen worden ist”, ist nicht veranlaßt; der Senat wird von Amts wegen über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens in dem diese Instanz abschließenden Urteil eine Entscheidung treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 5 m.N.).

2. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen Teil der Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit Beschluß vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevanten Verfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßt sich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils der Revision unmittelbar ableiten.

3. Für die Bescheidung des außerdem gestellten Antrags auf Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses ist die Geschäftsstelle gemäß § 706 Abs. 1, 2. Variante ZPO zuständig.

 

Unterschriften

Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI664968

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