Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.05.2019; Aktenzeichen 3002 Js 120/15 628 KLs 8/18 2 Ss 84/19)

 

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinem Verteidiger rechtzeitig erhobenen (allgemeinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 – 1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 28. August 2018 – 5 StR 245/18).

Rz. 2

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem hat der Angeklagte das angebliche Untätigbleiben seines Verteidigers nicht glaubhaft gemacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 2019 zutreffend dargelegt hat.

Rz. 3

Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, Berger, Mosbacher

 

Fundstellen

Haufe-Index 13586660

NStZ-RR 2021, 162

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