Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 26.04.2019; Aktenzeichen 4136 Js 30835/17 22 KLs 30/17 212 Js 9612/16) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. R. und C. H. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2019, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch hinsichtlich der Tat II.2, hinsichtlich des Angeklagten C. H. zudem im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten W. R. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten C. H. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten G. wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten W. R. und C. H. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, während die Revision des Angeklagten G. insgesamt im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist (vgl. jeweils die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Rz. 2
1. Die Revision des Angeklagten W. R. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB nicht geprüft hat, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.
Rz. 3
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer ausgeführt, dieser Angeklagte habe hinsichtlich der Tat II.2, an der alle Angeklagten beteiligt gewesen seien, im Ermittlungsverfahren ein frühes Geständnis abgelegt, aufgrund dessen unter anderem der Angeklagte G. schnell habe ermittelt werden können. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer maßgeblich auf Angaben des Angeklagten W. R. abgestellt, die er gleichlautend bereits im Ermittlungsverfahren gemacht hat.
Rz. 4
Damit liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, weil nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB naheliegenderweise erfüllt sein können, ohne dass die Strafkammer diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen hat, ob sie von der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegende Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 3 StR 460/17 mwN).
Rz. 5
2. Die Revision des Angeklagten C. H. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe bei ihm zu Unrecht eine Aufklärung der Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterlassen.
Rz. 6
In zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116) trägt die Revision vor, dass dieser Angeklagte ausweislich nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Vernehmungsprotokolle frühzeitig im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht habe, die zur Identifizierung und Überführung des Mitangeklagten G. geführt hätten. Die Aufklärungsrüge ist begründet, denn das Landgericht hätte sich ausweislich des vorgetragenen Akteninhalts zu der vermissten Beweiserhebung gedrängt sehen müssen.
Rz. 7
Der Rechtsfehler betrifft nur die Tat II.2 und die dafür verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Tat II.1 vom November 2013, die nach Inkrafttreten der entsprechenden Ergänzung von § 46b Abs. 1 StGB zum 1. August 2013 begangen wurde, steht mit der Tat II.2 in keinem Zusammenhang.
Rz. 8
3. Der Senat kann ungeachtet des brutalen Tatbildes und der schwerwiegenden Folgen für die überfallene Familie nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf die Strafzumessung im Fall II.2 ausgewirkt haben.
Rz. 9
4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom jeweiligen Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Unterschriften
Mutzbauer, Sander, Schneider, Berger, Mosbacher
Fundstellen
Dokument-Index HI13586662 |