Gründe

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zwar hat das Berufungsgericht, verkannt, daß der Kläger das einzige Kind und daher der einzige gesetzliche Erbe des Erblassers ist, sein Pflichtteil also 1/2 (und nicht nur 1/4) beträgt. Dieser Rechtsfehler wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil des Klägers aus.

Für die erbrechtlichen Verhältnisse ist das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend, weil der Erblasser erst nach der Vereinigung gestorben ist. Ob damit Schenkungen, die ein in der früheren DDR lebender Erblasser in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat, nunmehr der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht vorgesehenen Pflichtteilsergänzung unterliegen, hält der Senat für fraglich. Jedenfalls wäre für die Bewertung des Hauses, das der Erblasser 1983 der Beklagten in der DDR geschenkt hat, gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB derjenige von den beiden Stichtagen (Erbfall oder Schenkung) maßgebend, zu dem das Haus weniger wert war (Niederstwertprinzip). Daß das Haus nach der Schenkung infolge der Änderung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in anderer Weise nutzbar und verfügbar geworden und damit auch grundlegend anders zu bewerten ist, muß danach außer Betracht bleiben. Vielmehr kommt es bei nachträglicher Wertsteigerung auf den Wert an, dessen sich der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung entäußert hat (BGHZ 118, 49, 52). Die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze des Senatsurteils vom 23. Juni 1993 (IV ZR 205/92 – NJW 1993, 2176, 2177 unter 1 b) sind, hier nicht einschlägig.

Die Bewertung eines Hausgrundstücks in der ehemaligen DDR im Jahre 1983 kann sich nicht – wie das Berufungsgericht meint – an den wohl nicht seltenen, aber illegalen Schwarzgeldzahlungen orientieren (dazu vgl. Gräf, Handbuch der Rechtspraxis in der DDR, Rdn. 144 – 146). Unter dem Gesichtspunkt eines höheren „inneren” Wertes kann den Interessen des Pflichtteilsberechtigten bei erkennbar vorübergehenden Preisbegrenzungen geholfen werden (so zur Bewertung von Grundvermögen in der ehemaligen DDR für August 1989 BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 – XII ZR 38/92 – DtZ 1993, 281, 282f. unter 6). Im Jahre 1983 war aber nicht abzusehen, daß einem Grundstück in der DDR eines Tages ein ganz anderer Wert zukommen könnte. Deshalb ist hier von dem durch Sachverständigen ermittelten Wert von 9.300 M der DDR auszugehen.

Nach Umstellung dieses Betrages in DM und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes bis zum Erbfall (BGHZ 85, 274, 282; BGHZ 65, 75, 77) ergibt sich auch bei einer Pflichtteilsquote des Klägers von 1/2 kein höherer als der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604893

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