Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 19.06.2017)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Juni 2017 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt in Berichtigung eines Fassungsversehens zur Ergänzung des Urteilspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Die durch das Rechtsmittel des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Doch hat das Landgericht es – wie die Urteilsgründe ergeben – versehentlich unterlassen, den Angeklagten im Übrigen freizusprechen. Diesem war mit der Anklage vom 4. Januar 2017 unter anderem vorgeworfen worden, in 67 Fällen als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt zu haben, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Das Landgericht hat den Angeklagten aber nur in einem Fall verurteilt, den es als Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gewertet hat. In den übrigen 66 Fällen hat es den Vorwurf als nicht erwiesen angesehen, den Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen, was der Senat nachholt. Dieser bloßen Berichtigung eines offensichtlichen Fassungsversehens steht die aufgrund der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).

Rz. 3

Die durch die Nachholung des Teilfreispruchs veranlasste Abänderung der Kostenentscheidung führt insoweit zur Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Kostenbeschwerde. Im Übrigen ist diese unbegründet, weil die Entscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

Rz. 4

Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Spaniol, Tiemann, Berg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11453315

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