Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 15.02.2022; Aktenzeichen 28 U 2563/13 Bau)

LG München II (Entscheidung vom 19.04.2013; Aktenzeichen 13 O 4204/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilzwischen- und Endurteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 117.082,40 €

Pamp                                                         Halfmeier                                                 Kartzke

                             Graßnack                                                              Borris

 

Fundstellen

Haufe-Index 16191196

IBR 2024, 96

IBR 2024, 97

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