Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 20.08.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560387

wistra 2008, 182

RÜ 2008, 311

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