Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 22.03.2012) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten J. betrifft,
- soweit es den Angeklagten B. betrifft im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird als unbegründet verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten B. wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten J. hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf. Die Revision des Angeklagten B. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel, was seine Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe anbelangt, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen schlossen sich spätestens im Jahr 2008 mehrere Angehörige der Volksgruppe der Roma, darunter auch die beiden Angeklagten, unter Führung des R. zu einer Bande zusammen, um potentielle Veräußerer von Immobilien oder hochwertigen Kraftfahrzeugen unter Vorspiegelung eines Ankaufinteresses im Rahmen eines initiierten Geldtauschgeschäfts entweder betrügerisch zu schädigen oder gegebenenfalls zu berauben. Dabei ging die Bande arbeitsteilig dergestalt vor, dass einige Mitglieder Zeitungsinserate bzw. Immobilien- oder Autoforen im Internet auf potentielle Verkäufer hin sichteten und andere Bandenmitglieder unter verschiedenen Legenden und Aliasnamen zunächst telefonisch, später dann persönlich den Kontakt herstellten. Dabei wurde den Verkaufsinteressenten vorgeschlagen, das Veräußerungsgeschäft mit einer Geldtauschaktion – bevorzugt im Ausland – zu verbinden. Die Täter gaben vor, angeblich Schwarzgeld investieren und gegen von den Verkäufern bereitzustellendes Bargeld mit einer Provision von bis zu 30 % eintauschen zu wollen. Soweit es zum Tausch kam, übergaben die vor Ort handelnden Bandenmitglieder den Veräußerern Falschgeld. Soweit die Verkäufer das mitgebrachte Bargeld nicht aushändigen wollten, brachten die Täter die Geldscheine notfalls unter Gewaltanwendung an sich. Dabei fungierten weitere Bandenmitglieder als Fahrer oder Beobachter vor Ort, um die Tat abzusichern.
Rz. 3
2. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe wurde zu dem Zahnarzt Dr. P. Kontakt aufgenommen, der seinen Pkw Lamborghini für 110.000 EUR verkaufen wollte. Vereinbarungsgemäß sollte dem Verkauf am 5. Dezember 2008 in I. ein Geldtauschgeschäft über 70.000 EUR vorausgehen. Bei dem vereinbarten Treffen brachte der gesondert verfolgte R., der von dem früheren Mitangeklagten S. chauffiert wurde, das von Verkäuferseite mitgeführte Bargeld gewaltsam an sich. Abgesichert wurde die Tat von dem ebenfalls vor Ort in einem anderen Pkw wartenden, deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Si.. Zur Tatbeteiligung der beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus:
„Die Angeklagten J. und B. waren maßgeblich an der Vorbereitung und Planung der Tat, der Angeklagte B. darüber hinaus vermutlich auch an deren Durchführung beteiligt, indem er die Tat vor Ort absicherte” (UA 24).
Rz. 4
3. Eine – irgendwie geartete – Tatbeteiligung der schweigenden Angeklagten an dem Raub zum Nachteil des Zeugen P. schließt das Landgericht noch nicht daraus, dass diese beiden von einer für die Hauptverhandlung gesperrten Vertrauensperson, die von dem genauen Tatablauf keine Kenntnis hatte, als Mittäter benannt worden waren. So führt die Strafkammer aus, die Angaben der Vertrauensperson genügten für sich genommen nicht, um den Angeklagten eine Tatbeteiligung sicher nachzuweisen, jedoch gäbe es zahlreiche weitere Indizien, die in einer Gesamtschau den Nachweis der Mittäterschaft erbrächten (UA 35). So gehörten die Angeklagten J. und B. zum erweiterten Führungskreis der Tätergruppe und seien in der Vergangenheit schon des Öfteren an so genannten „Trufa's” oder „rip-deals” beteiligt gewesen, was sich aus früheren inländischen und ausländischen Vorverurteilungen und verschiedenen Zeugenaussagen ergäbe. Zwar habe der gesondert verfolgte, selbst tatbeteiligte S. bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst ausgesagt, ihm sei von einer Beteiligung der beiden Angeklagten an der Tat in I. nichts bekannt, auf gezielte Nachfrage habe er aber hinzugefügt, „nach seinem Gefühl” seien beiden in die Sache involviert gewesen, was er allerdings nicht konkret belegen könne. Auch in der Hauptverhandlung habe S. sein Gefühl weder erklären noch konkretisieren können. Dass sich der Pkw Porsche Carrera des Angeklagten J. am Tattag erwiesenermaßen in Ro. befunden habe, hindere eine Tatbeteiligung dieser Angeklagten bei Anbahnung des Tauschgeschäfts mit dem Zeugen P. nicht. Was den Angeklagten B. anbelange, sei dieser etwa 20 Minuten nach Tatbegehung von dem Haupttäter R. per Handy angerufen worden, was indiziell auf dessen Einbindung hinweise.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Die Verurteilung der beiden Angeklagten J. und B. wegen schweren Raubes im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Rz. 6
1. Zwar ist die Annahme des Landgerichts, beide Angeklagte seien Bandenmitglieder gewesen, hinreichend belegt und nicht zu beanstanden. Jedoch fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass und gegebenenfalls wie beide Angeklagte konkret an der Tat zum Nachteil des Zeugen P. beteiligt waren. So bleibt schon völlig offen, wann und in welcher Weise die Angeklagten an der Vorbereitung und Planung der Tat beteiligt gewesen sein sollen und durch welche Handlungen der Angeklagte B. „vermutlich” an deren Durchführung mitgewirkt hat. Auf dieser Grundlage ist eine nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmende rechtliche Bewertung, ob sich die Angeklagten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben, nicht möglich.
Rz. 7
2. Hinzu kommt, dass selbst eine – irgendwie geartete – Tatbeteiligung nicht hinreichend belegt ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Allerdings setzt die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1986, 373; StV 1995, 453).
Rz. 9
b) Daran gemessen erlauben die vom Landgericht festgestellten Indizien nicht den Schluss auf eine konkrete Tatbeteiligung der Angeklagten. Die völlig unbestimmte Aussage der Vertrauensperson, die durch Angaben des Vernehmungsbeamten vom Hörensagen eingeführt worden ist, hat die Strafkammer zu Recht nicht als Tatnachweis für ausreichend erachtet. Die rechtsfehlerfrei festgestellte Bandenmitgliedschaft als solche erlaubt keinen Rückschluss auf eine konkrete Tatbeteiligung, da die Bande eine Vielzahl von Taten in häufig wechselnder Besetzung begangen hat. Dem unmittelbar tatbeteiligten, gesondert verfolgten S. war von einer Beteiligung der Angeklagten nichts bekannt; lediglich auf Nachfrage hat er bei seiner polizeilichen „Nachtragsvernehmung”, in der er Angaben gemacht hat, um eine Haftverschonung zu erreichen, von einem nicht belegbaren Gefühl berichtet, ohne irgendwelche Details nennen zu können. Dass der Haupttäter R. schließlich ca. 20 Minuten nach der Tatbegehung den Angeklagten B. angerufen hat, ist ohne Aussagekraft für dessen mögliche Beteiligung in der Planungsphase.
III.
Rz. 10
Nach alledem war das angefochtene Urteil hinsichtlich des nur im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilten Angeklagten J. in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich des Angeklagten B. bedingt die Aufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgründe auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Seine Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und bleibt bestehen. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.
Rz. 11
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter das Verwandtschaftsverhältnis des Angeklagten J. zu dem Zeugen R. näher aufzuklären haben wird. Eine schwägerschaftliche Verbindung deutscher Staatsangehöriger nur nach „Roma-Sitte” vermittelt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1993, 349) – nicht das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind gegebenenfalls einbezogene frühere Einzelstrafen mitzuteilen.
Unterschriften
Becker, Appl, Berger, Eschelbach, Ott
Fundstellen
Haufe-Index 3609541 |
NStZ-RR 2015, 67 |