Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 11.06.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 2014 wird die Urteilsformel dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und zum versuchten Betrug schuldig ist.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Betrug” unter Auflösung einer vom Amtsgericht Essen am 27. September 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter weiterer Einbeziehung einer vom Amtsgericht Velbert am 13. November 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass auf Bewährungsauflagen erbrachte Arbeitsleistungen angerechnet werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Rz. 2
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten zu Recht als eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB angesehen, da er nach den Feststellungen durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des gesondert Verfolgten K. förderte. Allerdings lässt der Tenor des angefochtenen Urteils die angenommene Tateinheit nicht erkennen. Der Senat nimmt daher die aus der Beschlussformel ersichtliche Klarstellung des Schuldspruchs vor. Hierbei sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zulässig, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor unübersichtlich würde (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, Rn. 41; Urteil vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, wistra 2010, 484, 492).
Rz. 4
Keinen Bestand hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. September 2012 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Die Höhe der Einzelstrafen ist jedoch im Urteil anzugeben, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien Bemessung der Gesamtstrafe zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 StR 64/13, Rn. 14). Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 11. Oktober 2010 bereits erledigt ist. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob diese Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltete.
Rz. 5
Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, vielmehr kann die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zugewiesen werden. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen