Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 04.10.2019; Aktenzeichen 366 Js 205308/18 3 KLs) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2019 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten zu vollziehen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dazu hat es bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten zu vollziehen ist. Zudem hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Urteilsformel hat es mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 wegen einer „offensichtlichen Unrichtigkeit” dahin korrigiert, dass ein Jahr und fünf Monate Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), ist aber überwiegend offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Die Dauer des Vorwegvollzugs vor dem Vollzug der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) ist neu zu bestimmen.
Rz. 3
a) Der darauf gerichtete, mit der Urteilsurkunde verbundene Berichtigungsbeschluss des Landgerichts (Band III Blatt 576 ff. der Akten) ist unwirksam, weil das Verkündungsversehen bezüglich dieses Teils der Straffrage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 StR 558/13 Rn. 8) nicht offensichtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16 Rn. 16-20 mwN, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 580/18 Rn. 3 und vom 4. Juli 2019 – 5 StR 154/19 Rn. 6 f.). Im Gegenteil ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs zu Unrecht die erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht hat (vgl. auch UA S. 18). Rechtsanwendungsfehler sind aber der Berichtigung nicht zugänglich.
Rz. 4
b) Tatsächlich ist die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durch die Vollstreckungsbehörde anzurechnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 29; Beschlüsse vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13 Rn. 7, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2; vom 24. Juni 2014 – 1 StR 162/14 Rn. 10; vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13 Rn. 7 und vom 6. März 2019 – 3 StR 29/19 Rn. 2). Anders verhält es sich indes dann, wenn wegen der Dauer der erlittenen Untersuchungshaft kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt und sich dieser mithin erledigt hat (BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 29; Beschlüsse vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13 Rn. 9; vom 9. Februar 2012 – 5 StR 35/12 Rn. 1; vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 318/11 und vom 2. Juli 2019 – 2 StR 200/19 Rn. 2).
Rz. 5
2. Durch die fehlerhafte Berechnung ist der Angeklagte beschwert (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13 Rn. 10 mwN). Bei einer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren und einem Monat (UA S. 18) setzt der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs auf ein Jahr und fünf Monate fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Solange befindet sich der Angeklagte noch nicht in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Unterschriften
Raum, Jäger, Fischer, Hohoff, Leplow
Fundstellen
Dokument-Index HI13702208 |