Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.11.2009) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, mit der die Revision beanstandet, eine im Urteil ausdrücklich als „verlesen” angegebene eidesstattliche Versicherung der Geschädigten sei in Wirklichkeit nicht gemäß § 249 StPO als Urkunde verlesen worden, deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Der Senat schließt – die Zulässigkeit der Rüge unterstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. September 2006 – 1 StR 298/06, StV 2007, 569, 570 mwN) – aus, dass das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen könnte. Denn der Umstand, dass sich der schon von der Zeugin S. geschilderte Sachverhalt auch in der in den Urteilsgründen angesprochenen eidesstattlichen Versicherung der Geschädigten findet, der ihrem Scheidungsantrag beigefügt war, stellt lediglich ein Randindiz dar. Sein Fehlen könnte das Ergebnis der sehr sorgfältigen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten nicht in Frage stellen, zumal dieses Indiz lediglich eine der verjährten Taten des Angeklagten betrifft. Für die Strafzumessung hat dieses Indiz ebenfalls keine Bedeutung, da das Landgericht die verjährten Taten lediglich allgemein und ohne Bezugnahme auf einzelne Fälle strafschärfend gewürdigt hat.
2. Auch die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf (erneute) Einvernahme des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C. im Hinblick auf die Geschädigte zu Unrecht unter Berufung auf die eigene Sachkunde und damit unter Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, bleibt ohne Erfolg.
Die Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Unter den gegebenen Umständen durfte sich das Landgericht die erforderliche eigene Sachkunde zutrauen. Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass hier für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben die Hinzuziehung der forensisch erfahrenen Psychologin H. ausreichend war. Anhaltspunkte dafür, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der volljährigen und aus nervenärztlicher Sicht keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit unterliegenden Geschädigten der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte, bestanden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100; BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 438/99, NStZ 2000, 214; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 74 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. August 2003 – 2 BvR 1071/03, NJW 2004, 209, 211).
3. Die Strafzumessung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
a) Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten einen nicht gerechtfertigten Härteausgleich vorgenommen. Durch den Erlass einer an sich gesamtstrafenfähigen Bewährungsstrafe konnte für den Angeklagten keine ausgleichspflichtige Härte entstehen, er hatte hierdurch sogar einen Vorteil (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 21a mwN). Der Härteausgleich beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
b) Dasselbe gilt für die in ihrer Höhe rechtlich nicht mehr nachvollziehbare (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 – 5 StR 189/06, StV 2007, 461) Anordnung, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zur Entschädigung für eine festgestellte Verfahrensverzögerung von drei Jahren und neun Monaten insgesamt zwei Jahre und sieben Monate als vollstreckt zu gelten haben. Die Strafkammer hat bereits bei der Strafzumessung die überaus lange Verfahrensdauer mildernd berücksichtigt. Schon deshalb wird sich die Anrechnung – wie regelmäßig – auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 3 StR 416/07, StV 2008, 298; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 236).
4. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Februar 2011 lag dem Senat vor.
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, Jäger, Sander
Fundstellen