Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 04.05.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Mai 2017 wird das vorbenannte Urteil
- mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5 bis II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und im Übrigen freigesprochen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte selbst.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Fälle II. 5 bis II. 9 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren war insoweit entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
Rz. 3
Die Verjährungsfrist für Taten nach § 29 Abs. 1 BtMG beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftumsatzes und der Entgegennahme des Veräußerungserlöses (hier Streckmittel im Gegenwert des vereinbarten Kaufpreises) durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 138/14, Rn. 2). Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB), war der Erlass des auch diese Taten umfassenden Haftbefehls durch das Amtsgericht Halle am 14. April 2016 (Bd. IX Bl. 52 der Sachakten). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die unter II. 5 bis II. 9 der Urteilsgründe festgestellten Taten zwischen dem 1. Dezember 2010 und Mitte Mai 2011 (UA 10). Da auszuschließen ist, dass noch Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten getroffen werden können, muss in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 138/14, Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42; Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274) deshalb davon ausgegangen werden, dass alle Taten vor dem 14. April 2011 begangen wurden, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Rz. 4
Die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Halle vom 24. März 2015 (Bd. III Bl. 11 der Sachakten) und 2. April 2015 (Bd. III Bl. 64 der Sachakten) vermochten eine Unterbrechung der Verjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) nicht herbeizuführen, weil sie sich ausschließlich auf andere Tatkomplexe (Bandenhandel mit Marihuana) bezogen. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung vom 23. April 2015 (Bd. III Bl. 127 der Sachakten), die im Anschluss an den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses vom 24. März 2015 erfolgte und nur die dort genannten Tatkomplexe betraf.
Rz. 5
2. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
Rz. 6
Die auf verschiedene Verfahrensvorgänge gestützte Rüge, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Zeugen M.) gegen die §§ 244 Abs. 2, 261 StPO verstoßen, bleibt aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf dazu lediglich das Folgende:
Rz. 7
a) Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen (UA 40) ein Umstand (Verurteilung des Zeugen M. am 15. Mai 2017 durch das Landgericht Halle wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Bewährungsstrafe) mitgeteilt wird, der erst nach dem verfahrensgegenständlichen Urteil eingetreten ist und deshalb weder Gegenstand der Hauptverhandlung noch der dem Urteil zugrunde liegenden Beratung gewesen sein kann, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, dass der darin liegende Rechtsfehler als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 – 2 StR 433/15, NStZ 2017, 375; vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Urteile vom 20. Oktober 1999 – 5 StR 496/99, NStZ-RR 2000, 293 [Ls]; vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 444/83, Rn. 2; RG, Urteil vom 24. September 1937 – 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327 f.; KG, Beschluss vom 14. September 2017 – 3 Ws 282/17 – 122 Ss 144/17, SVR 2017, 438). Zwar wird angeführt, dass die mitgeteilte Verurteilung vom 15. Mai 2017 erst nach der Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt ist; beanstandet wird aber nur, dass die Annahme des Landgerichts auf UA 30, der Zeuge M. sei glaubhaft, weil er sich durch seine Angaben erheblich selbst belastet habe, mit der Verurteilung vom 15. Mai 2017 nicht belegt werden könne, da diese andere Taten betreffe. Da sich die Urteilsgründe hierzu nicht verhalten, liege ein Erörterungsmangel bzw. eine Lücke, also ein sachlich-rechtlicher Mangel, vor (Revisionsbegründung vom 22. September 2017, S. 3 bis 5 i.V.m. S. 16 f.).
Rz. 8
Dessen ungeachtet würde auch einer Rüge, die mit der Zielrichtung erhoben worden wäre, das Landgericht habe Umstände verwertet, die nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden seien, der Erfolg versagt bleiben. Denn in diesem Fall würde es mit Blick auf den bloßen Hinweischarakter der Mitteilung der später erfolgten Verurteilung des Zeugen an dem für einen Rügeerfolg erforderlichen Beruhenszusammenhang fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).
Rz. 9
Der Umstand, dass in den Urteilsgründen eine Tatsache mitgeteilt wird, die nicht Gegenstand der Beratung gewesen sein kann, führt auch auf die Sachrüge hin nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar kann schon die Sachrüge zum Erfolg führen, wenn sich aus den Urteilsgründen selbst Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1973 – 1 StR 163/73, Rn. 5; Beschluss vom 4. Januar 1966 – 1 StR 299/65, BGHSt 21, 4, 10; Urteil vom 5. Oktober 1965 – 5 StR 314/65; siehe dazu auch Beschluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Mitteilung der später erfolgten Verurteilung ist nicht in einen weiter gehenden Argumentationszusammenhang eingebettet. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, dass die Urteilsgründe auch im Übrigen das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig wiedergeben.
Rz. 10
b) Die Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen P. zu Angaben des Zeugen M. in einer beim Landgericht Leipzig geführten Hauptverhandlung gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat in dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Ablehnungsbeschluss ausreichend dargelegt, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen auch im Fall ihres Erwiesenseins keinen Einfluss auf ihre Entscheidung hätten und diese deshalb gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN).
Rz. 11
3. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht eine Änderung des Schuldspruchs nach sich und führt zum Wegfall der für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen von fünf Mal sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, zwei Mal zwei Jahre Freiheitsstrafe und fünf Mal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 11643414 |
NStZ-RR 2018, 172 |
NStZ-RR 2020, 236 |