Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 02.06.2022; Aktenzeichen 7 U 107/21) |
LG Bonn (Entscheidung vom 14.07.2021; Aktenzeichen 1 O 48/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Absatz 2 Satz 1 des Tenors die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" durch die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" ersetzt werden.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 158.972,10 €
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Rz. 2
Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit des dortigen Zinsausspruchs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der Zinsausspruch im Tenor weicht hinsichtlich der Höhe der Zinsen ("in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") von der in den Gründen des Berufungsurteils auf den Seiten 10 und 12 genannten Höhe der Zinsen ("9 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") ab. Dass das Berufungsgericht bezüglich des ausgeurteilten Hauptsachebetrags in Höhe von 3.919,86 € Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ausurteilen wollte, ergibt sich klar daraus, dass die Gründe des Berufungsurteils keine Begründung für eine teilweise Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Zinsantrags, der auf Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ging, enthält. Hinzukommt, dass das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf Seite 12 auf § 288 BGB Bezug nimmt, wobei aufgrund der Kapitalgesellschaftseigenschaft beider Parteien klar ist, dass die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 2 BGB, der einen Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, nicht durch die Verbrauchereigenschaft auch nur einer der Parteien gehindert wird.
Rz. 3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp |
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Halfmeier |
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Kartzke |
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Jurgeleit |
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Graßnack |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15615873 |