Entscheidungsstichwort (Thema)

schwere räuberische Erpressung

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. September 1999 werden als unbegründet verworfen.

Hinsichtlich des Angeklagten Ö. wird die Urteilsformel jedoch dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 28. April 1997 (Az.: 37 Ls – 22 Js 219/97 – 20/97) und vom 20. März 1998 (Az.: 36 Ls – 22 Js 3339/97 – 9/98) in die Verurteilung einbezogen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 13. August 1997 – 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 – 2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 – 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 – Einbeziehung 7). Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten

 

Fundstellen

Dokument-Index HI556700

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge