Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung des Anspruchs auf den Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung mit der wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall gegenüber einer Kapitallebensversicherung entzieht dem Vermögen des Schuldners den Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch diese Abtretung die Möglichkeit verlieren würde, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, nicht.

 

Normenkette

ZPO § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 5 U 171/09)

LG Hof (Entscheidung vom 12.08.2009; Aktenzeichen 12 O 621/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.132.892,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

1. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die erneute Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Dezember 2001 sei dem Vermögen des Schuldners der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entzogen worden, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch diese Abtretung die Möglichkeit verloren hätte, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, geht fehl. Bei einer Kapitallebensversicherung entsteht der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht schon mit der Insolvenzeröffnung oder der Wahl des Verwalters, den Vertrag nicht zu erfüllen. Vielmehr setzt der Anspruch zu seiner Entstehung eine wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters voraus (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – IX ZR 79/11, ZInsO 2012, 77, Rn. 17 ff). Eine solche Kündigung hätte ein Verwalter im Dezember 2001 aber nicht einseitig erklären können, weil der Schuldner nach der im Mai 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffenen Vereinbarung die Versicherung nur im Einvernehmen mit dieser kündigen durfte und diese Beschränkung der Versicherungsgesellschaft angezeigt war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 – IX ZR 191/10, Rn. 17 zVb). Die Beklagte hat ihre insolvenzfeste Rechtsposition durch die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Mai 1993 deshalb auch nicht verloren.

Rz. 3

2. Eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30. November 2006 – 13 U 178/06) besteht nicht. Anders als im Verfahren vor dem OLG Celle, in dem der Todesfall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können, ist vorliegend der Versicherungsfall schon mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Eine Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Sachverhalte lassen sich deshalb nicht miteinander vergleichen.

Rz. 4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3088091

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