Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 28.09.2021; Aktenzeichen 9 U 1739/20 Bau)

LG München I (Entscheidung vom 26.02.2020; Aktenzeichen 18 O 9535/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  420.000 €

Pamp                                                          Kartzke                                               Graßnack

                                 Borris                                                            Brenneisen

 

Fundstellen

Haufe-Index 15760824

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