Leitsatz (amtlich)

Die Beschwer des Beklagten aus einem Urteil, durch das die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG festgestellt wird, ist nach dem Wert des bebauten Grundstücks zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO § 3; SachenRBerG § 108 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Aktenzeichen 5 U 61/97)

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 307/95)

 

Tenor

Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übersteigt 60.000 DM.

 

Gründe

I.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines etwas über 1.000 m² großen Grundstücks in Brandenburg. Auf dem Grundstück hat der Kläger zu 1 während seiner früheren Ehe ein Gebäude errichtet. Mit der Klage haben der Kläger zu 1 und seine zweite Ehefrau, die Klägerin zu 2, die Beklagte auf Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte allein gegenüber der Klägerin zu 2 Erfolg. Auf der Grundlage des Wertes des unbebauten Grundstücks von 78 DM/m² hat das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten auf 39.780 DM festgesetzt.

Die Beklagte beantragt, ihre Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Das vom Berufungsgericht insoweit ausgeübte Ermessen ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil wird durch ihr Interesse daran bestimmt, das Grundstück dem Kläger zu 1 nicht auflassen zu müssen. Ausgangspunkt der Schätzung hat damit der Verkehrswert des Grundstücks zu sein. Dieser wird durch den Bodenwert und den Wert des auf ihm errichteten Gebäudes bestimmt, aus dessen Errichtung die Kläger ihre Berechtigung auf den Ankauf des Grundstücks herleiten. Hat die Klage Erfolg, steht fest, daß die Beklagte zum Verkauf des Grundstücks nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verpflichtet ist und das Grundstück damit aus ihrem Vermögen ausscheidet. Die hierfür zu erbringende Gegenleistung hat für die Bestimmung der Beschwer der Beklagten außer Betracht zu bleiben (RGZ 140, 358, 359). Der Tatsache, daß der Kläger für den Ankauf des Grundstücks grundsätzlich nur den halben Bodenwert zu bezahlen hat (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG), kommt daher keine Bedeutung zu.

Ein Abschlag ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Streitwert einer auf Feststellung gerichteten Klage grundsätzlich hinter dem Streitwert einer Leistungsklage zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1961, III ZR 136/61, VersR 1961, 1094, 1095; Beschl. v. 29. September 1975, III ZR 94/75, JurBüro 1975, 1598). Die Höhe der Beschwer der Beklagten wird hiervon nicht berührt.

Vom Verkehrswert des Grundstücks ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ein Abzug gerechtfertigt, weil die Kläger im Rahmen der Klagebegründung ausgeführt haben, nur eine Teilfläche des Grundstücks der Beklagten kaufen zu wollen (§ 26 Abs. 1 SachenRBerG). Denn der Klageantrag ist nicht in entsprechender Weise beschränkt worden und die vom Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten getroffenen Feststellung erfaßt das Grundstück insgesamt.

Da bereits der Bodenwert des Grundstücks den Betrag von 60.000 DM übersteigt, geht die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil über den Betrag von 60.000 DM hinaus.

 

Unterschriften

Wenzel, Vogt, Lambert-Lang, Schneider, Klein

 

Fundstellen

Haufe-Index 538939

BGHR

EBE/BGH 1999, 200

Nachschlagewerk BGH

VIZ 1999, 497

WM 1999, 1734

ZAP-Ost 1999, 519

ZfIR 1999, 554

MDR 1999, 1022

NJ 1999, 545

OVS 1999, 208

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