Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 16.11.2004) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. November 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 245 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 246 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79).
Das Landgericht hat die 95 Heroinverkäufe an … K. als Fälle 117-212 bezeichnet (UA S. 6); tatsächlich ergeben 116 Fälle und 95 Fälle zusammen 211 Fälle. Bei der Bezeichnung der weiteren Fälle setzt sich der Fehler dann fort. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der verbleibenden 241 Fälle mit Einzelstrafen von einem Jahr und der vier Fälle mit Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgenausspruch auf dem Zählfehler beruht.
2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 3. Mai 2004 keine Zäsurwirkung entfaltet, weil es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 15/16) kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Rechtsfehler den Angeklagten beschwert.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck
Fundstellen