Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen 5 WF 249/13)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.03.2013; Aktenzeichen 460 F 9343/12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 17.10.2013 wird verworfen.

Wert: 335 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des FamG angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom FamG die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das AG gestellt, welche i.H.v. 334,80 EUR (netto) beglichen worden ist.

Rz. 2

Die Bezirksrevisorin des AG hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des AG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das OLG hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Rz. 4

Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gem. §§ 1, 4 JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des OLG gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.

Rz. 5

Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH v. 11.9.2013 - XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878 Rz. 9 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7940146

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