Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Entscheidung vom 26.11.2014; Aktenzeichen 10 WF 1493/14)

AG Regensburg (Entscheidung vom 20.11.2013; Aktenzeichen 206 F 1540/11)

 

Tenor

Die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 7.5.2015 gegen den Kostenansatz vom 24.4.2015 (Kostenrechnung vom 30.4.2015, Kassenzeichen: 780015117009) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

Rz. 1

Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am BGH ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschl. v. 23.4.2015 - I ZB 73/14 - Juris).

Rz. 2

Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 57 FamGKG Rz. 1 i.V.m. § 66 GKG Rz. 18).

Rz. 3

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 22.4.2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht der Kostenschuldnerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Rz. 4

Insbesondere kann die Kostenschuldnerin sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie habe den BGH nicht angerufen. Über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG hatte der BGH mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde.

Rz. 5

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8097399

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