Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenanmeldung B 101 219/34 Wz
Leitsatz (amtlich)
Von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Umstände bezeichnen. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entnommen werden.
Normenkette
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 10. Juli 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 25. März 1994 eingegangenen Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke
„FOR YOU”
für die Waren „Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge” in das Markenregister.
Die Prüfungsstelle für Klasse 34 Wz des Deutschen Patentamts hat der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Marke für die angemeldeten Waren die Eintragung versagt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 37, 127 = BPatG GRUR 1997, 279).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin den Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat – unter Anwendung der Vorschriften des Markengesetzes – die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestünden, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen könnten. Die englischsprachige Wortzusammenstellung „FOR YOU” bedeute im Deutschen soviel wie „Für Sie” oder „Für Dich”, aber auch „Für Euch”. Diese Bedeutungen seien im deutschen Sprachbereich ohne weiteres verständlich, da sie zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörten. Hinzu komme, daß in der deutschen Werbesprache die Verwendung englischer Wörter gebräuchlich sei; dies gelte gerade auch hinsichtlich des hier in Frage stehenden Warengebiets der Tabakwaren, bei dem der Verkehr daran gewöhnt sei, sowohl mit englischsprachiger Werbung als auch mit englisch klingenden Marken konfrontiert zu werden. Die konkrete Verwendung des Ausdrucks „FOR YOU” habe zwar in der Werbesprache nicht festgestellt werden können; die beiden Worte bildeten jedoch eine aus sich heraus verständliche, schlagwortartige Aussage, die den Verbraucher unmittelbar ansprechen und zum Kauf auffordern solle. Dazu sei gerade die persönliche Anrede geeignet, die die Aufmerksamkeit des Verkehrs wecke und auf die so gekennzeichnete Ware lenke. Deshalb sei für die angemeldete Marke von einem gewissen Freihaltungsbedürfnis auszugehen, obwohl es sich um keine konkret warenbeschreibende Sachaussage handele, die auf eine bestimmte Eigenschaft der Waren selbst Bezug nehme. Als allgemeiner und mithin in verschiedenen Waren- und Dienstleistungsbereichen einsetzbarer Ausdruck könne das Zeichen „FOR YOU” aber nicht zugunsten eines Anmelders monopolisiert werden.
Die angemeldete Marke sei infolgedessen (auch) wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Eine Marke besitze nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet sei, die Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, wobei nicht auf die Konkurrenten, sondern auf die inländischen beteiligten Verkehrskreise abzustellen sei. Aufgrund der in der deutschen Bevölkerung vorhandenen Englischkenntnisse, aber auch aufgrund der Kenntnisse, die sich die beteiligten Verkehrskreise aufgrund jahrelanger englischsprachiger Werbung erworben hätten, werde die vorliegende, werbeüblich anpreisende Aussage ohne weiteres als solche verstanden. Diese könne lediglich Kaufaufforderung sein, nicht aber individueller Betriebshinweis. Jedenfalls für Tabakerzeugnisse gelte, daß eine kurze englische Wortfolge, die in allgemeinverständlicher Weise eine anpreisende Empfehlung enthalte, nicht geeignet sei, als Marke auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.
Der Eintragung der Marke stehe aber auch das Hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift erfasse nicht nur Gattungsbezeichnungen, sondern auch allgemein anpreisende Aussagen ohne unmittelbar spezifischen Warenbezug. Die Bestimmung sei – richtlinienkonform ausgelegt – auch auf Angaben anwendbar, die zwar nicht Warenmerkmale unmittelbar beschrieben, die aber im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den geschäftlichen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Vertrieb der beanspruchten Waren üblich seien, wie dies insbesondere bei allgemeinen Werbeelementen der Fall sei. Die angemeldete Marke weise zwar keinen konkreten Warenbezug auf, sie sei aber geeignet, als werbeübliche Anpreisung auf dem vorliegend beanspruchten Warengebiet Anwendung zu finden. Auch nicht eingedeutschte Wörter einer Fremdsprache könnten nämlich für die inländischen Verkehrskreise so allgemeinverständlich sein, daß sie dem allgemeinen Sprachgebrauch beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsleben zuzurechnen seien. Solche Wörter seien einer zeichenrechtlichen Monopolisierung durch Markeneintragung auch dann nicht zugänglich, wenn sie die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht konkret bezeichneten.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist – wie auch schon der Erinnerungsprüfer des Deutschen Patentamts – nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres früheren Zeitrangs die Vorschriften des Markengesetzes Anwendung finden (§ 152 MarkenG). Da eine Eintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156 Abs. 1 MarkenG ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragung nicht nach den bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegengestanden haben, hat sich die Prüfung auch, sofern das angemeldete Zeichen nach neuem Recht nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, auf den früheren Rechtszustand zu erstrecken.
2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG gegeben seien, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Eintragung der Marke „FOR YOU” stehe das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil für die angemeldete Wortfolge von einem gewissen Freihaltungsbedürfnis auszugehen sei, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß die Regelung, die wörtlich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommen worden ist, die Versagung der Eintragung auch dann zuläßt, wenn zwar eine derartige Benutzung als Sachangabe (bisher noch) nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen in Zukunft erfolgen wird. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung gegeben, daß solche in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben „dienen können”, wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998 - I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 - CHANGE).
Zutreffend ist das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß das in Frage stehende Eintragungshindernis – ebenso wie die früher geltende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG – sich nicht lediglich auf die dort ausdrücklich aufgeführten Angaben über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft oder Zeit der Herstellung sowie auf sonstige Merkmale der Ware selbst bezieht, sondern daß unter das Eintragungsverbot auch solche Angaben fallen, die andere – als die aufgeführten – für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE). Zu diesen Umständen durfte das Bundespatentgericht jedoch nicht die in der angemeldeten Wortfolge „FOR YOU” enthaltene schlagwortartige Aussage zählen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken und auf die mit der Wortfolge bezeichnete Ware lenken soll. Denn in der angemeldeten Wortfolge ist – wovon das Bundespatentgericht selbst ausgeht – keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt.
Das Bundespatentgericht hat gleichwohl ein Freihaltungsbedürfnis angenommen, weil die Wortfolge „FOR YOU” – wenn sie auch als Werbehinweis auf dem in Frage stehenden Warengebiet derzeit nicht nachweisbar sei – als eine aus sich heraus verständliche, schlagwortartige Aussage und damit als allgemeiner und in verschiedenen Waren- und Dienstleistungsbereichen einsetzbarer Ausdruck nicht zugunsten eines Anmelders monopolisiert werden könne.
Von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden derartige Ausdrücke indessen nur erfaßt, soweit sie einen Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS). Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken, kann § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entnommen werden.
Von einem Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge kann danach nicht ausgegangen werden.
b) Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496 - Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, MarkenR 1999, 195, 197 - PREMIERE II; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97 - YES, m.w.N.). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden.
Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, ist in der angemeldeten Wortfolge nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht enthalten.
Bei „FOR YOU” handelt es sich auch nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache, daß sie vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen und verstanden wird und der deshalb jegliche Unterscheidungskraft im vorerwähnten Sinne fehlt. Das Bundespatentgericht ist insoweit davon ausgegangen, daß jedenfalls für Tabakerzeugnisse eine kurze englische Wortfolge, die – wie die angemeldete Marke – in allgemeinverständlicher Weise eine anpreisende Empfehlung enthalte, nicht geeignet sei, als Marke auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Dies gelte besonders, wenn der sprachliche Ausdruck als Werbehinweis nahe liege und daher mit großer Wahrscheinlichkeit für Reklamezwecke benötigt werde. In solchen Fällen eines gewissen, für mangelnde Unterscheidungskraft indiziellen Freihaltungsbedürfnisses, komme es nicht entscheidend darauf an, ob sich die fremdsprachliche Wendung in der Werbung bereits konkret nachweisen lasse. Dem kann nicht beigetreten werden.
Nach den vorangegangenen Ausführungen (oben Nr. 2 a) fehlt es bereits an dem vom Bundespatentgericht vorausgesetzten Freihaltungsbedürfnis, so daß hieraus auf mangelnde Unterscheidungskraft nicht geschlossen werden kann. Feststellungen dazu, daß der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung die Wortfolge nur als eine englischsprachige schlagwortartige Aussage versteht, hat das Bundespatentgericht nicht getroffen; es hat vielmehr ausgeführt, daß die Verwendung der Wortfolge in der Werbesprache nicht habe festgestellt werden können. Auch im übrigen kann den Feststellungen des Bundespatentgerichts kein Anhalt dafür entnommen werden, daß der angemeldeten Wortfolge jegliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt. Versteht der Verkehr – wovon das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist – die Wortfolge „FOR YOU” als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
c) Auch die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach dieser Bestimmung sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind. Das Eintragungshindernis soll sich nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) auf solche Bezeichnungen beziehen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt oder die, ohne Gattungsbezeichnungen zu sein, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden sind.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG insoweit von der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d MarkenRL, die mit ihm umgesetzt werden soll, abweiche, als der Passus „zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen” zusätzlich aufgenommen worden sei. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll damit allerdings nur klargestellt werden, daß Bezeichnungen, die als Gattungsbezeichnungen oder sonst übliche Angaben für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sind, für andere Waren oder Dienstleistungen, für die sie weder Gattungsbezeichnung noch sonst eine übliche Angabe sind, durchaus als Marke geeignet sein können (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 6).
Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 6 m.w.N.). Dabei handelt es sich einerseits um ursprünglich unterscheidungskräftige Freizeichen, die von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Waren verwendet und deshalb vom Verkehr nicht mehr als kennzeichnend verstanden werden, und andererseits – insofern überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG – um Gattungsbezeichnungen, die angesichts ihres beschreibenden Inhalts von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Dagegen kommt eine Anwendung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf Angaben, die lediglich für andere als die im Verzeichnis aufgeführten Waren als Bezeichnung üblich geworden sind oder bei denen es sich – ganz allgemein – um verkehrsübliche Wörter oder Begriffe handelt, die mit den in Frage stehenden Waren im Sinne einer Bezeichnung nichts zu tun haben, nicht in Betracht (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Etwas anderes kann auch nicht Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ entnommen werden (zur Bedeutung der Vorschriften der PVÜ für die Auslegung der MarkenRL vgl. auch Erwägungsgrund 12 MarkenRL). Der abweichenden, im Ergebnis auch dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 1999, 170, 171 betreffend die Wortmarke „ADVANTAGE”) kann deshalb nicht beigetreten werden. Auch die Annahme dieses Senats, in England werde die Auffassung vertreten, ein im allgemeinen Sprachgebrauch übliches Wort, das auch in der Werbung allgemein zur Anpreisung verwendet werde, falle unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. d MarkenRL (British Sugar plc v. James Robertson & Sons Ltd (1996(R.P.C. 281, 306 ChD = GRUR Int. 1996, 1219, 1223 - Treat), deshalb sei für das letztinstanzlich entscheidende Rechtsbeschwerdegericht eine Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 EG (früher Art. 177 Abs. 3) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften veranlaßt, erweist sich schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil in dem erwähnten englischen Urteil die vom Bundespatentgericht hervorgehobene Auffassung lediglich als Möglichkeit angesprochen worden und nicht tragender Grund der Entscheidung gewesen ist.
Eine Vorlage ist auch nicht deswegen veranlaßt, weil die 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Mitt. 1998, 396 - SUPREME) in Anwendung der entsprechenden, im wesentlichen mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d MarkenRL übereinstimmenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d GMV davon ausgegangen ist, daß das Zeichen „SUPREME” wegen seiner Eignung als Werbewort diesem Eintragungshindernis unterfalle. Da die Kammer ihre Entscheidung gleichermaßen auch auf das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV (entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gestützt hat, ist schon nicht hinreichend eindeutig, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d GMV überhaupt als tragender Gesichtspunkt für die Entscheidung herangezogen worden ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Entscheidung, daß die Kammer – ebenso wie der Senat – von einer Überschneidung der Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft, des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und der verkehrsüblichen Bezeichnung ausgegangen ist. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Markenrechtsrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber Spielraum belassen hat, die Vorgaben in einer Form umzusetzen, die dem jeweiligen nationalen Rechtssystem entspricht. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, das Markenregister – gegenüber der Lage nach dem früheren Warenzeichengesetz – weiter zu öffnen, durch eine den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unbeachtet lassende Erweiterung des Eintragungshindernisses entgegenzuwirken (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96 - ABSOLUT, Umdr. S. 8 m.w.N.).
Bei dieser Ausgangslage steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke „FOR YOU” nicht entgegen, weil es sich bei ihr weder um ein Freizeichen noch sonst um eine Gattungsbezeichnung für die angemeldeten Waren handelt.
3. Das Bundespatentgericht hat bisher – von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig – über die Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht entschieden. Diese Prüfung wird es nunmehr nachzuholen und gegebenenfalls die Möglichkeit einer Zeitrangverschiebung nach § 156 Abs. 1 MarkenG in Betracht zu ziehen haben.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Starck, Bornkamm, RiBGH Pokrant ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.07.1999 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538483 |
DB 2000, 39 |
BGHR |
NJW-RR 2000, 416 |
GRUR 1999, 1093 |
Nachschlagewerk BGH |
WRP 1999, 1169 |
LMuR 2000, 28 |
Mitt. 1999, 433 |